Rz. 9

Schadensrechtlich stellt die Abrechnung auf konkreter Reparaturkostenbasis den klassischen Anwendungsfall der Differenzhypothese dar. Der Geschädigte erhält denjenigen Betrag vom Schädiger ersetzt, den er konkret aufgewendet hat. Durch die fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs wird der Geschädigte grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt als ohne das schadenbegründende Ereignis. Dies kann auch dann gelten, wenn der Betrag der Reparaturkosten von den Kosten abweicht, die ursprünglich als erforderlich angesehen werden. Hier ist aber ggf. eine gesonderte Begründung erforderlich.

 

Rz. 10

Muster 8.1: Geltendmachung konkreter Reparaturkosten oberhalb der Schadensschätzung

 

Muster 8.1: Geltendmachung konkreter Reparaturkosten oberhalb der Schadensschätzung

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits mitgeteilt, hat meine Mandantschaft das beschädigte Fahrzeug in der Fachwerkstatt der Fa. _________________________ instand setzen lassen. Ausweislich der in der Anlage beigefügten Reparaturkostenrechnung beliefen sich die Reparaturkosten auf _________________________ (brutto). Insoweit ist zu beachten, dass das eingeholte Gutachten lediglich einen ersten Schätzwert bildet und dass der tatsächliche Aufwand eine zuverlässigere Auskunft über den erforderlichen Herstellungsaufwand gibt (BGH NJW 1989, 3009; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 = VersR 2014, 214). Soweit die tatsächlichen Reparaturkosten von den Angaben des Sachverständigen abweichen, ist dies darauf zurückzuführen, dass sich der Gutachter hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten verschätzt hat. Erst bei der Reparatur des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die im Gutachten angeführten Schäden im Bereich _________________________ einen weiteren Instandsetzungsaufwand rechtfertigen.

Wegen der näheren Einzelheiten verweise ich auf die als Anlage beigefügte Rechnung der Werkstatt, in der die konkret notwendigen Reparaturarbeiten im Einzelnen angeführt sind. Fest steht daher, dass es sich bei den von der Fa. _________________________ verursachten Reparaturkosten um den zur Wiederherstellung "erforderlichen Geldbetrag" i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB handelt. Es wird um Ausgleich eines Betrages in Höhe von _________________________ EUR binnen der nächsten _________________________ Tage bis zum

_________________________

gebeten.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

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