Rz. 5

Es besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht mangels Eintritt des Versicherungsfalls bei einem bloßen Angebot eines Aufhebungsvertrages vonseiten des Arbeitgebers.[1]

 

Rz. 6

Will der Arbeitgeber mit dem Angebot des Aufhebungsvertrages aber zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in jedem Fall beenden will, ist ein Versicherungsfall gegeben.[2] Ein Versicherungsfall ist somit dann anzunehmen, wenn Tatsachen seitens des Arbeitgebers vorgetragen werden, die die Kündigung begründen können.[3]

 

Rz. 7

Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden, die einer (Änderungs-)Kündigung gleichkommen, so insbesondere die Freistellung vom Arbeitsplatz und die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Nachfolger.[4]

[2] OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2006 – 5 U 719/05–107 – zfs 2006, 703 = AnwBl 2006, 764.
[3] Prölss/Martin/Armbrüster, § 14 ARB Rn 3.
[4] AG Buxtehude a.a.O.

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