Rz. 5
Es besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht mangels Eintritt des Versicherungsfalls bei einem bloßen Angebot eines Aufhebungsvertrages vonseiten des Arbeitgebers.[1]
Rz. 6
Will der Arbeitgeber mit dem Angebot des Aufhebungsvertrages aber zum Ausdruck bringen, dass er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer in jedem Fall beenden will, ist ein Versicherungsfall gegeben.[2] Ein Versicherungsfall ist somit dann anzunehmen, wenn Tatsachen seitens des Arbeitgebers vorgetragen werden, die die Kündigung begründen können.[3]
Rz. 7
Gleiches gilt für den Fall, dass Umstände durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden, die einer (Änderungs-)Kündigung gleichkommen, so insbesondere die Freistellung vom Arbeitsplatz und die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Nachfolger.[4]
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