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Der VN möchte eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber wegen einer drohenden Änderungskündigung führen. Der RSV erteilt Deckungsschutz für die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zur Abwendung einer Änderungskündigung gem. § 26 Abs. 3c) ARB 75. Schließlich einigt sich der VN mit seinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag, der u.a. eine angemessene Abfindung beinhaltete. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages setzte der VN den RSV darüber in Kenntnis. Der RSV weigert sich nunmehr, die aufgrund der geführten Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Aufhebungsvertrags entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu zahlen. Die Ablehnung begründet der RSV damit, dass zum einen der Aufhebungsvertrag nicht von der Deckungszusage umfasst sei und zum anderen eine Anzeigepflichtverletzung durch den VN gem. § 15 Abs. 2 i.V.m Abs. 1a) ARB 75 vorläge, die zur Leistungsfreiheit des RSV führe.

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