Rz. 2

Es liegt keine Obliegenheitsverletzung des VN gegenüber dem RSV vor, wenn der VN – nach erfolgter Deckungszusage des RSV für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung – einen Aufhebungsvertrag erhält und er dies dem RSV erst nachträglich mitteilt. Die Deckungszusage für eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung umfasst auch den Aufhebungsvertrag als einen im Arbeitsrecht üblichen Geschehensablauf und bedarf daher keiner gesonderten Anzeige des VN gegenüber dem RSV.

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