Rz. 34

Streitigkeiten über die Höhe eines zulässigen Beitragsabzuges sind jedenfalls während der Zeit des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses dem Sozialgericht zugewiesen.[18] Die richtige Klageart für den Arbeitnehmer ist die Feststellungsklage nach § 55 SGG darauf, dass ihm zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden sind. Aus diesem Grunde muss auch für den Arbeitgeber, der die Erstattung der von ihm verauslagten Arbeitnehmeranteilen gegen den Arbeitnehmer geltend macht, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben sein.

 

Rz. 35

Macht der Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Erstattungsansprüche auf Grundlage zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen geltend, wie z.B. § 670 BGB oder deliktische Ansprüche, so ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.[19]

[18] BSG v. 7.6.1979 – 12 RK 13/78, SozR 2200, § 394 Nr. 1; BAG v. 12.10.1977 – 5 AZR 443/76, AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO; Küttner/Schlegel, Nr. 276 Rn 40.
[19] BSG v. 7.6.1979 – 12 RK 13/78, SozR 2200 § 394 Nr. 1; Küttner/Schlegel, Nr. 276 Rn 41.

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