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Im Güterrecht existieren bisher keinerlei internationale Verträge oder EU-Verordnungen, die eine Rechtswahl der Eheleute in diesem Bereich, sei es nun die Zuständigkeit eines Gerichtes oder die Anwendung des materiellen Rechtes regeln. Die angedachte EU-GüterrechtsVO soll dies auffangen und sowohl die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung als auch die Anwendung des materiellen Rechtes regeln. Gerichtsstandvereinbarungen und die Rechtswahl sollen den Eheleuten ermöglicht werden. Im Unterhaltsrecht ist dies in der EuUntVO und in der HUP geregelt. In Kindschaftssachen enthalten die Brüssel IIa-VO, das KSÜ Regelungen über eingeschränkte Gerichtsstandvereinbarungen, jedoch ist eine Rechtswahlmöglichkeit nicht gegeben. Das anwendbare Recht knüpft ausschließlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an.

Für das Güterrecht wird auf Art. 15 Abs. 2 EGBGB (unmittelbare Rechtswahl)[70] und die dort normierte Möglichkeit der Rechtswahl verwiesen. Anknüpfungspunkte sind

die Staatsangehörigkeit einer der Eheleute,
das Recht, des Staates, in dem einer der Eheleute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
wenn es sich um Grundstücke und unbewegliches Vermögen handelt, ist das Recht des Lageortes des Vermögens möglich.

Sollte eine Rechtswahl zwischen den Eheleuten getroffen werden, ist diese gem. Art. 14 Abs. 4 EGBGB notariell zu beurkunden.

Der neu geschaffene Deutsch-französische Wahlgüterstand kann ebenfalls zwischen den Eheleuten vereinbart werden, sofern diese entsprechende Anknüpfungspunkte in das deutsche oder französische Recht haben.

Das für das Güterrecht anzuwendende Recht kann auch mittelbar durch die Wahl der allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 II – IV EGBGB vor der Eheschließung bestimmt werden. Die Eheleute können das Recht des Staates wählen, dem einer der Ehegatten angehört, wenn weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute vorliegt noch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt. Auch hier ist die notarielle Form gem. Art. 14 Abs. 4 EGBGB vorgeschrieben.

[70] Dazu auch Süß/Ring, Eherecht in Europa, § 3 Rn 142 S. 281.

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