Rz. 166

Wird nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Kapitalabfindung verlangt, so ist zu differenzieren:

Ist die Höhe des laufenden Unterhalts unstreitig und auch die Höhe der gegebenenfalls zu zahlenden Abfindung, streiten die Beteiligten also nur darüber, ob die Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung vorliegen, ist das Interesse des Unterhaltsgläubigers an einer vorzeitigen Gesamtauszahlung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bemessen.
Ist nur die Höhe der Abfindung streitig, nicht der Anspruch auf Gewährung der Abfindung selbst, dann dürfte ein einfacher bezifferter Zahlungsantrag vorliegen, der nach § 35 FamGKG zu bewerten ist. Eine Begrenzung nach § 51 Abs. 1 FamGKG kommt hier nicht in Betracht, da der Unterhalt gerade nicht als wiederkehrende Leistung gefordert wird.
Sind bei unstreitigem Unterhaltsanspruch Grund und Höhe des Abfindungsanspruchs streitig, so ist die Höhe der verlangten Abfindungssumme maßgebend.
Ist auch die Höhe des zu zahlenden Unterhalts streitig und die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte überhaupt nach § 1585 Abs. 2 BGB eine Abfindung verlangen kann, so sind die Werte von Unterhalt und Abfindungsinteresse, ähnlich wie im Fall des § 52 FamGKG, zusammenzurechnen. Der Streit über den zu zahlenden Unterhalt ist nach § 51 Abs. 1 S. 1, 2 S. 1 FamGKG zu bewerten, der Antrag auf Abfindung nach § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Beide Werte sind dann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.

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