Rz. 125

Der Geschädigte ist im Wege der Schadenminderungspflicht gehalten, Sondertarife (Wochen-Pauschaltarife) in Anspruch zu nehmen.[149]

Es liegt daher ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte beispielsweise sich als "Testfahrer" betätigt und jeden Tag einen anderen Mietwagen in Anspruch nimmt.

 

Rz. 126

Alle führenden Autovermieter bieten Wochen-Pauschaltarife zu besonders günstigen Konditionen an. Der Geschädigte muss aufgrund seiner Schadenminderungspflicht von diesen Pauschaltarifen Gebrauch machen;[150] dies gilt nicht, wenn in ländlicher Gegend Mietwagen nach einem Unfall nur zum Unfallersatztarif angeboten werden.

 

Rz. 127

Es liegt allerdings kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte keine anderweitige Möglichkeit zu einer günstigeren Ersatzanmietung hatte.

 

Rz. 128

Ist die Anmietung zu einem günstigen Langzeittarif nur bei einer Vorauszahlung oder Vorlage einer Kreditkarte möglich, muss der Geschädigte den Haftpflichtversicherer informieren und die Kosten vorschussweise anfordern.[151]

[149] OLG München, SP 2006, 98.
[150] OLG München, SP 2006, 98.
[151] LG Aachen, SP 2006, 249.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge