Rz. 253

Muster 8.20: Schadensersatzklage nach § 302 Abs. 4 S. 4 ZPO im Nachverfahren

 

Muster 8.20: Schadensersatzklage nach § 302 Abs. 4 S. 4 ZPO im Nachverfahren

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

hat das erkennende Gericht durch Vorbehaltsurteil gem. § 302 Abs. 1 ZPO vom _________________________ die Klageforderung zuerkannt und dem Beklagten die Aufrechnung gegen die Klageforderung vorbehalten, nachdem zuvor das Verfahren gem. § 145 Abs. 3 ZPO getrennt wurde.

Namens und in Vollmacht des Beklagten wird demgemäß zunächst beantragt,

im Nachverfahren über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu verhandeln und insoweit Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Sodann werden wir beantragen,

 
1. die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom _________________________ im Verfahren _________________________ abzuweisen;
2. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten _________________________ EUR nebst _________________________ Zinsen in Höhe von _________________________ %, mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, seit dem _________________________ zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an den Beklagten _________________________ % Zinsen aus _________________________ EUR seit dem _________________________ bis zur Rückgewähr der Sicherheitsleistung in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft der _________________________ Bank vom _________________________ zu zahlen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

1.

Zur Berechtigung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen wurde bereits umfänglich vorgetragen. Hierauf kann Bezug genommen werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass _________________________

2.

Nachdem die Klageforderung nunmehr durch das Vorbehaltsurteil vom _________________________ zuerkannt wurde, war der Klageabweisungsantrag so zu stellen, dass die Klageabweisung unter Aufhebung des bezeichneten Vorbehaltsurteils erfolgt.

3.

Wie sich im Rahmen des weiteren Verfahrens erweisen wird, ist der Anspruch des Klägers im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellten Forderungen unbegründet, sodass der Kläger nach § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO verpflichtet ist, dem Beklagten den durch die Vollstreckung des Vorbehaltsurteils bzw. den durch eine zur Anwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Leistung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dieser Schaden kann nach § 302 Abs. 4 S. 4 ZPO in dem anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden.

Der Kläger hat mit Schreiben vom _________________________ die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil konkret angedroht, wenn nicht im Rahmen einer bis zum _________________________ gesetzten Frist die Klageforderung ausgeglichen ist.

 
  Beweis: Schreiben vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Der Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Klageforderung mit _________________________ EUR an den Kläger gezahlt. Der Beklagte hat zunächst einen Anspruch auf Rückgewähr der zu Unrecht ausgeglichenen unberechtigten Klageforderung.

Der Beklagte hat zur Finanzierung des gezahlten Betrages ein Darlehen in Höhe von _________________________ EUR aufgenommen, welches er mit _________________________ % zu verzinsen hat.
 
  Beweis: Darlehensvertrag vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Für die Darlehensaufnahme sind des Weiteren Nebenkosten in Höhe von _________________________ EUR für _________________________ entstanden.

 
  Beweis: Darlehensvertrag vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Auch diese Finanzierungskosten hat der Kläger nach § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO als Schadensersatz auszugleichen.

Der Beklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheitsleistung in Form der ihm nachgelassenen Bankbürgschaft gem. § 108 ZPO erbracht. Die Kosten der Bankbürgschaft belaufen sich auf _________________________ % der Bürgschaftssumme von _________________________ EUR.
 
  Beweis: Bürgschaftsurkunde vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Nach § 302 Abs. 4 S. 4 ZPO kann der Anspruch auf Schadensersatz nach § 302 Abs. 4 S. 3 ZPO mit der Verhandlung über die zur Aufrechnung gestellten Forderung verbunden werden.

Hinsichtlich des Verzugseintrittes kann auf § 302 Abs. 4 S. 4 ZPO a.E. verwiesen werden. Danach gilt der Schadensersatz mit der Zahlung als rechtshängig, sodass sich ab diesem Zeitpunkt der Zinsanspruch nach §§ 288, 291 BGB ergibt.

Es wird um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge