Rz. 249

Muster 8.16: Anerkenntnis und Widerklage bei einem Zug-um-Zug-Anspruch

 

Muster 8.16: Anerkenntnis und Widerklage bei einem Zug-um-Zug-Anspruch

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner als Prozessbevollmächtigter des Beklagten.

Namens und in Vollmacht des Beklagten erklären wir hinsichtlich des Klageanspruchs das sofortige Anerkenntnis und beantragen,

 
  dem Kläger die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO aufzuerlegen.

Sodann wird widerklagend beantragt,

 
  den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von _________________________ EUR das _________________________ herauszugeben.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

1.

Der Klageanspruch wird unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Der Beklagte macht gegen die Zug um Zug zu erbringende Leistung, wie sie mit der Klage geltend gemacht wird, keine Einwendungen geltend.

Der Beklagte hat jedoch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, sodass dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind.

Ein Anlass zur Klageerhebung ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift nicht, sodass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Wie der Kläger zutreffend in der Klageschrift darstellt, hat er den jetzt mit der Klage geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom _________________________ unter Fristsetzung zum _________________________ außergerichtlich geltend gemacht. Der Beklagte hat hierauf gebeten, dass ihm die vom Kläger als Gegenleistung herauszugebende Sache zunächst zur Untersuchung zugänglich gemacht wird, damit er sich von der Berechtigung des Rückabwicklungsanspruches überzeugen kann. Zugleich wurde zugesagt, dem Rückabwicklungsbegehren zuzustimmen, wenn sich die Darlegungen des Klägers als richtig darstellen. Dies hat der Kläger – zu Unrecht – zum Anlass genommen, unmittelbar Klage zu erheben. Dem Beklagten kann es aber nicht verwehrt werden, sich zumindest von der Berechtigung des Anspruches zu überzeugen, nachdem der Kläger seinem Anspruchsschreiben hierfür keinerlei Belege beigefügt hat. Zwischenzeitlich hat der Beklagte den im Klageanspruch genannten Gegenstand besichtigt und gesteht die Berechtigung des Rückabwicklungsanspruches ein. Insoweit kann der Anspruch unmittelbar anerkannt werden. Die Kosten des Verfahrens sind jedoch dem Kläger nach § 93 ZPO aufzuerlegen.

2.

Der Beklagte hat den Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom _________________________ und Fristsetzung zum _________________________ aufgefordert, zu erklären, dass er den mit der Klage geltend gemachten Anspruch durch Erbringung der Gegenleistung auch tatsächlich zu vollziehen gedenkt.

 
  Beweis: Schreiben vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Innerhalb der festgesetzten Frist, die als solche angemessen ist, hat der Kläger keine entsprechende Erklärung abgegeben.

Nachdem der Kläger berechtigt ist, das ursprüngliche Vertragsverhältnis gegen Rückerstattung der erfolgten Zahlung bei gleichzeitiger Rückgewähr der übergebenen Sache rückabzuwickeln, und eine entsprechende Erklärung auch abgegeben hat, hat der Beklagte ein rechtliches Interesse, dass dies auch möglichst zeitnah geschieht, um einen weiteren Wertverlust der Sache zu vermeiden.

Da der Beklagte seinerseits keine Möglichkeit hat, aus dem nun möglichen Anerkenntnisurteil zugunsten des Klägers seinerseits die Herausgabe der Gegenleistung zu vollstrecken, kann er diesen Anspruch nur im Wege der Widerklage durchsetzen.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass Klage und Widerklage in einem unmittelbaren rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen, sodass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 33 ZPO ergibt.

Da Klage und Widerklage im Streitwert identisch sind und eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage nach § 5 ZPO nicht zu erfolgen hat, bleibt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch die vorliegende Widerklage unberührt.

Es wird gebeten, dem Kläger und Widerbeklagten die Widerklage unverzüglich zuzustellen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Widerklage nicht von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig ist, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Rechtsanwalt

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