Rz. 248

Muster 8.15: Klageerwiderung und Widerklage bei einer Zug-um-Zug-Klage

 

Muster 8.15: Klageerwiderung und Widerklage bei einer Zug-um-Zug-Klage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner für den Beklagten und zeigt dessen Verteidigungsbereitschaft an. Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,

 
1. die Klage abzuweisen.
  Hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird,
2. den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ an den Beklagten das _________________________ herauszugeben.

Zur Begründung wird vorgetragen:

I.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von _________________________ EUR Zug um Zug gegen Herausgabe des _________________________ ist unbegründet, weil _________________________

1.

Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unzutreffend. Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass _________________________

Dieser Vortrag des Klägers ist unzutreffend.

Unzutreffend ist insbesondere:

_________________________
_________________________

Richtig ist vielmehr, dass

_________________________
_________________________

Der Sachverhalt stellt sich damit zusammenfassend wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Klageanspruch nicht besteht. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § _________________________ in Betracht. Dieser setzt voraus, dass _________________________

Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor, weil _________________________

II.

Für den Fall, dass das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten davon ausgeht, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch besteht, wird die Hilfswiderklage erhoben.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich unmittelbar aus § 33 ZPO, da der Hilfsantrag dazu dient, bei einer entsprechenden Verurteilung auf die Klage auch dem Beklagten einen eigenen vollstreckbaren Anspruch auf die Gegenleistung zu geben, und damit ein unmittelbarer rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage gegeben ist.

Auf die Frage, ob der Kläger und Widerbeklagte im Bezirk des angerufenen Gerichts nicht ohnehin einen Gerichtsstand hat, kommt es danach nicht mehr an.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

Da die Klage bereits aufgrund des ihr zukommenden Streitwertes die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet, ergibt sich über die Widerklage keine abweichende Zuständigkeit. Dass die Widerklage für sich genommen die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet, bleibt insoweit unerheblich.
Das angerufene Amtsgericht bleibt nach §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig. Zwar ergibt sich aus der Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ein 5.000 EUR übersteigender Gesamtstreitwert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts gemäß § 5 ZPO unbeachtlich. Denn hiernach erfolgt eben keine Addition der Werte von Klage und Widerklage.
Der Wert der Widerklage übersteigt den Zuständigkeitsstreitwert des angerufenen Amtsgerichts nach §§ 23, 71 GVG. Lediglich für den Fall, dass der Kläger die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen wird, beantragen wir schon jetzt,
 
  den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht in _________________________ zu verweisen.

2.

Die hilfsweise erhobene Widerklage hat einen anderen Streitgegenstand als die Klage.

Wird der Beklagte auf die Klage verurteilt, so hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe des in der Klageschrift und dem Widerklageantrag bezeichneten Gegenstandes. Demgegenüber hat der Beklagte jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Kläger den Zug um Zug zu leistenden Gegenstand auch tatsächlich an den Beklagten herausgibt.

Sollte es zu einer entsprechenden Verurteilung kommen, hat der Beklagte jedoch ein Interesse daran, dass das Austauschverhältnis unmittelbar vollzogen wird. Hierfür ist es erforderlich, dass der Beklagte einen eigenen Leistungsanspruch erhält, was nur im Wege der Widerklage zu erreichen ist.

Der Kläger und Widerbeklagte wurde außergerichtlich aufgefordert, sich rechtsverbindlich zu verpflichten, dass er für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren den dann titulierten Anspruch auch tatsächlich unter Erbringung der Gegenleistung vollstreckt.

 
  Beweis: Schreiben vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Eine solche Erklärung hat der Kläger und Widerbeklagte ausweislich des in der Anlage in beglaubigter Abschrift beigefügten Schreibens vom _________________________ ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge