Rz. 252

Muster 8.19: Antrag auf Trennung der Verfahren nach § 145 Abs. 3 ZPO

 

Muster 8.19: Antrag auf Trennung der Verfahren nach § 145 Abs. 3 ZPO

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,

 
  über die Klage und über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach § 145 Abs. 3 ZPO getrennt zu verhandeln.

Weiterhin wird namens und in Vollmacht des Klägers beantragt,

 
  nach Trennung der Verhandlung über die Klage und die zur Aufrechnung gestellte Forderung gem. § 302 Abs. 1 ZPO über die Klageforderung durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

1.

Wie sich aus den Ausführungen zur Klagebegründung sowie zur Klageerwiderung ergibt, stehen die Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang, was sich daraus ergibt, dass _________________________

2.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Entscheidung über die Klageforderung entscheidungsreif.

Mit dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht mehr ernsthaft bestritten werden, dass die Klageforderung begründet ist. Hierzu ist festzustellen, dass _________________________
Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung lediglich mit Rechtsausführungen bei einem unstreitigen Sachverhalt verteidigt. Wie bereits dargestellt wurde, sind diese Einwendungen zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass _________________________

3.

Demgegenüber ist die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung noch nicht entscheidungsreif, weil _________________________

4.

Es benachteiligt den Kläger unbillig, dass der Beklagte allein durch die Geltendmachung der nach diesseitiger Auffassung unberechtigten Aufrechnungsforderung den berechtigten Ausgleich der Klageforderung beziehungsweise die zwangsweise Durchsetzung dieses Ausgleiches verhindert.

Dieser Interessenlage trägt das Gesetz nunmehr durch die beantragte Vorgehensweise nach §§ 145 Abs. 3, 302 Abs. 1 ZPO Rechnung.

Es wird mithin um antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

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