Rz. 247

Muster 8.14: Klageerwiderung mit Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

 

Muster 8.14: Klageerwiderung mit Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

bestellt sich der Unterzeichner zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten und zeigt dessen Verteidigungsbereitschaft an. Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,

 
  die Klage abzuweisen.
  Hilfsweise erhebe ich Widerklage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,
  den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

Zur Begründung wird Folgendes vorgetragen:

I.

Die Klage ist

unzulässig,
unbegründet,

sodass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1.

Die Klage ist bereits unzulässig, weil _________________________

2.

Die Klage ist unbegründet, weil der von dem Kläger dargestellte Sachverhalt unzutreffend ist und dem Kläger aus dem zutreffenden Sachverhalt der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

a)

Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt ist unzutreffend. Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass _________________________

Dieser Vortrag des Klägers ist unzutreffend.

Unzutreffend ist insbesondere:

_________________________
_________________________

Richtig ist vielmehr, dass

_________________________
_________________________

Der Sachverhalt stellt sich damit zusammenfassend wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

b)

Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Klageanspruch nicht besteht. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § _________________________ in Betracht. Dieser setzt voraus, dass _________________________

Diese Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor, weil _________________________

II.

Für den Fall, dass das erkennende Gericht der unter I. dargestellten Auffassung des Beklagten nicht folgt, insbesondere nach einem von den Erwartungen des Beklagten abweichenden Ergebnis der Beweisaufnahme, rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung in Höhe von _________________________ EUR gegen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf.

Dem Beklagten steht in dieser Höhe ein Anspruch gegen den Kläger aus § _________________________ zu.

1.

Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Aus dem vorstehend dargestellten Sachverhalt ergibt sich der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch aus § _________________________. Dabei ist in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass _________________________

3.

Der Kläger hat außergerichtlich geltend gemacht, dass eine Aufrechnung mit der vorstehend begründeten Forderung nicht möglich sei, weil _________________________

Die Auffassung des Klägers ist unzutreffend, weil _________________________

III.

Für den Fall, dass das erkennende Gericht davon ausgehen sollte, dass der Beklagte gegenüber einer als begründet angenommenen Klageforderung nicht mit der unter II. dargestellten Forderung aufrechnen kann, weil ein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht, wird diese Forderung mit der hilfsweise erhobenen Widerklage geltend gemacht.

1.

Der Bundesgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass die Widerklage auch als Hilfswiderklage in Abhängigkeit von einem innerprozessualen Ereignis geltend gemacht werden kann (vergleiche nur BHG NJW 1996, 2306).

Die Widerklage ist vorliegend von den innerprozessualen Ereignissen abhängig, dass das erkennende Gericht zunächst die erhobene Klage für zulässig und begründet erachtet und sodann davon ausgeht, dass die geltend gemachte Hilfsaufrechnung nicht durchgreifen kann.

Es ist ausdrücklich anerkannt, dass die Hilfswiderklage für den Fall erhoben werden kann, dass die Klage in diesem Sinne zunächst erfolgreich ist (BGH NJW 1996, 2165).

2.

Die Hilfswiderklage ist auch im Übrigen statthaft und zulässig. Die Hilfswiderklage wird in derselben Prozessart erhoben wie die Klage, nämlich im ordentlichen Erkenntnisverfahren.

Die örtliche Zuständigkeit zum angerufenen Gericht ergibt sich aus

§ _________________________ ZPO, weil der Kläger einen eigenen Gerichtsstand im Bezirk des mit der Klage angerufenen Gerichts hat;
§ 33 ZPO, da der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und der Widerklageanspruch in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen, was sich daraus ergibt, dass _________________________

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

Da die Klage bereits aufgrund des ihr zukommenden Streitwertes die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet, ergibt sich über die Hilfswiderklag...

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