Rz. 244

Muster 8.11: Klageerwiderung und negative Feststellungswiderklage

 

Muster 8.11: Klageerwiderung und negative Feststellungswiderklage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

bestelle ich mich für den Beklagten und zeige dessen Verteidigungsbereitschaft an. Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen,

 
  die Klage abzuweisen.

Weiterhin erhebe ich Widerklage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,

 
  festzustellen, dass dem Kläger über den mit der Klage geltend gemachte Anspruch von EUR hinaus kein weitergehender Anspruch in Höhe von _________________________ aus _________________________ zusteht.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der mit der zulässigen Klage geltend gemachte Klageanspruch ist unbegründet.

1.

Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass _________________________

Dieser Vortrag des Klägers ist unzutreffend.

Unzutreffend ist insbesondere:

_________________________
_________________________

Richtig ist vielmehr, dass

_________________________
_________________________

Der Sachverhalt stellt sich damit zusammenfassend wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Ausgehend von dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Sachverhalt ist der klägerische Anspruch nicht begründet. In rechtlicher Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass § _________________________ als hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage voraussetzt, dass _________________________

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________

II.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage lediglich einen Teilanspruch im Wege der Teilklage geltend. Der Kläger berühmt sich weiterer Ansprüche, nämlich

_________________________
_________________________

1.

Nach Klageerhebung wurde der Kläger aufgefordert, zu erklären, dass er die vorbezeichneten Ansprüche nicht weiter verfolgt.

 
  Beweis: Schreiben vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.

Dabei wurde ihm eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung bis zum _________________________ gesetzt.

 
  Beweis: wie vor.
Mit Schreiben vom _________________________ hat der Kläger jedoch abgelehnt, seinen Verzicht auf die eingangs bezeichneten weiteren Ansprüche zu erklären.
  Beweis: Schreiben des Klägers vom _________________________; anliegend in beglaubigter Abschrift.
Der Kläger hat auf das ihm tatsächlich zugegangene Schreiben nicht reagiert.
 
  Beweis: Rückschein vom _________________________; _________________________

Nachdem der Kläger sich weiter gehender Ansprüche berühmt, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass weiter gehende Ansprüche nicht bestehen.

Die Widerklage ist auch im Weiteren zulässig, da diese in derselben Prozessart vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben wird.

Auch der Widerklageanspruch ist im ordentlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Hier bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus

§ _________________________ ZPO, wonach der Kläger am Ort des erkennenden Gerichts einen eigenständigen Gerichtsstand gegründet hat, weil _________________________
§ 33 ZPO, da zwischen dem Klageanspruch und dem Widerklageanspruch ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger lediglich eine Teilklage erhoben hat und die mit der Widerklage beantragte Feststellung sich auf die mit der Klage nicht rechtshängig gewordenen weiter gehenden vermeintlichen Ansprüche des Klägers bezieht.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

Da die Klage bereits aufgrund des ihr zukommenden Streitwertes die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet, ergibt sich über die Widerklage keine abweichende Zuständigkeit. Dass die Widerklage für sich genommen die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet, bleibt insoweit unerheblich.
Das angerufene Amtsgericht bleibt nach §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig. Zwar ergibt sich aus der Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ein 5.000 EUR übersteigender Gesamtstreitwert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts gemäß § 5 ZPO unbeachtlich. Denn hiernach erfolgt eben keine Addition der Werte von Klage und Widerklage.
Der Wert der Widerklage übersteigt den Zuständigkeitsstreitwert des angerufenen Amtsgerichts nach §§ 23, 71 GVG. Lediglich für den Fall, dass der Kläger die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen wird, beantragen wir schon jetzt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht in _________________________ zu verweisen.

2.

Aus den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen zur Klageerwiderung ergibt sich bereits, dass dem Kläger weder die mit der Tei...

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