Rz. 237

Muster 8.4: Klageerwiderung, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

 

Muster 8.4: Klageerwiderung, Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

_________________________ ./. _________________________

Az: _________________________

bestelle ich mich für den Beklagten und zeige dessen Verteidigungsbereitschaft an. Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen:

 
    Die Klage wird abgewiesen.
  Hilfsweise erhebe ich Widerklage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen,
    den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe _________________________ %, mindestens von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

Zur Klageerwiderung und Begründung der Hilfswiderklage wird ausgeführt:

I.

Der mit der Klage geltend gemachte Klageanspruch ist unbegründet.

1.

Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass _________________________

Dieser Vortrag des Klägers ist unzutreffend.

Unzutreffend ist insbesondere:

_________________________
_________________________

Richtig ist vielmehr, dass

_________________________
_________________________

Der Sachverhalt stellt sich damit zusammenfassend wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Ausgehend von dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Sachverhalt, ist der klägerische Anspruch nicht begründet. In rechtlicher Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass § _________________________ als hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage voraussetzt, dass _________________________

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________

II.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Gegenanspruch in dem aus dem Klageantrag ersichtlichen Umfange aus § _________________________ zu. Mit diesem Anspruch wird hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Die Hilfsaufrechnung erfolgt unter der Bedingung, dass die Klageforderung ganz oder teilweise begründet ist.

Der Kläger hat außergerichtlich geltend gemacht, dass eine Aufrechnung mit der vorstehend begründeten Forderung nicht möglich sei, weil _________________________

Die Auffassung des Klägers ist unzutreffend, weil _________________________

III.

Soweit das Gericht die Hilfsaufrechnung für unzulässig erachtet, wird die Forderung weiter hilfsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht. Die Hilfswiderklage mit dieser Forderung erfolgt auch für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise unzulässig oder unbegründet ist.

Die Zulässigkeit der Hilfswiderklage ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH NJW 1996, 2307 in ständiger Rechtsprechung). Sollte das erkennende Gericht hier weiter gehende Ausführungen für erforderlich halten, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.

1.

Die Widerklage ist zunächst zulässig, da diese in derselben Prozessart vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben wird.

Auch der Widerklageanspruch ist im ordentlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Hier bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus

§ _________________________ ZPO, wonach der Kläger am Ort des erkennenden Gerichts einen eigenständigen Gerichtsstand gegründet hat, weil _________________________
§ 33 ZPO, da zwischen dem Klageanspruch und dem Widerklageanspruch ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

Da die Klage bereits aufgrund des ihr zukommenden Streitwertes die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet, ergibt sich über die Widerklage keine abweichende Zuständigkeit. Dass die Widerklage für sich genommen die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet, bleibt insoweit unerheblich.
Das angerufene Amtsgericht bleibt nach §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig. Zwar ergibt sich aus der Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ein 5.000 EUR übersteigender Gesamtstreitwert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts gemäß § 5 ZPO unbeachtlich. Denn hiernach erfolgt eben keine Addition der Werte von Klage und Widerklage.
Der Wert der Widerklage übersteigt den Zuständigkeitsstreitwert des angerufenen Amtsgerichts nach §§ 23, 71 GVG. Lediglich für den Fall, dass der Kläger die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen wird, beantragen wir schon jetzt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht in _________________________ zu verweisen.

2.

Dem mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: _________________________

3.

Aus dem unter Ziff. II. 2. geschilderten Sachverhalt rechtfertigt sich der von dem Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § _________________________. Dies ergibt sich dara...

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