Rz. 87

Auch die internationale Zuständigkeit eines deutschen oder eines ausländischen Gerichts kann über § 33 ZPO begründet werden. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.[53]

 

Rz. 88

Voraussetzung ist allerdings, dass der Gerichtsstand der Widerklage nicht vertraglich vereinbart worden ist. Dies kann negativ durch den Ausschluss der Widerklage am Ort der Klage erfolgen, aber auch positiv, wenn hinsichtlich der Widerklageforderung eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.[54]

 

Rz. 89

Innerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung 1215/2012 vom 12.12.2012 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handlungssachen (EUGVVO, Brüssel Ia) ergibt sich eine Spezialregelung aus Art. 8 Nr. 3 EUGVVO. Die Verordnung 1215/2012 ersetzt die Verordnung 44/2001 v. 22.12.2000.

 

Rz. 90

Nach Art. 8 Nr. 3 EUGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, mit der Widerklage am Ort der Klage verklagt werden, wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird.[55] Diese Verordnung ist nach Art. 81 EUGVVO am 10.1.2015 in Kraft getreten. Nach den Vorbemerkungen der EUGVVO ist diese in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks gültig.

 

Rz. 91

 

Hinweis

Für Dänemark ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis über Art. 6 Nr. 3 EUGVÜ, das als Vorgänger der EUGVVO gegenüber Dänemark anwendbar bleibt.

 

Rz. 92

 

Praxistipp

Ist für die Klage ein nationaler Gerichtsstand am Ort des angerufenen Gerichtes zunächst nicht begründet, jedoch für die auf die Klage erhobene Widerklage, so kann der Kläger die Klage auch zurücknehmen und Wider-Widerklage erheben, wenn ihm nun § 8 Nr. 3 EUGVVO einen nationalen Gerichtstand verschafft.[56]

[53] BGH NJW 2002, 2182; BGHZ 52, 30; 33, 59; 116, 118; BGH NJW 1991, 2644.
[54] BGH MDR 1985, 911.
[55] EUGVVO ist abgedr. bei Zöller/Geimer, Anh. 1.
[56] Zu einem solchen Sachverhalt vgl. OLG Koblenz v. 12.10.2007 – 8 U 430/06, OLGR 2008, 243.

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