Rz. 170

Ist die Aufrechnung schon bereits vom Grundsatz her unzulässig, so erwächst die Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufrechnung nicht als Entscheidung über die Aufrechnungsforderung in Rechtskraft, mit der Konsequenz, dass diese Forderung noch gesondert geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 171

Unzulässig ist die Aufrechnung, wenn ein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht.

 

Rz. 172

Solche gesetzlichen Aufrechnungsverbote können sich aus den §§ 390395 BGB ergeben. Dabei verweist § 394 BGB zusätzlich auf die Pfändungsvorschriften der ZPO, sodass die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung unzulässig ist. Im Übrigen sind Aufrechnungsverbote auch außerhalb der §§ 387 ff. BGB geregelt, wie z.B. in § 719 Abs. 2 oder in § 96 InsO.

 

Rz. 173

Neben gesetzlichen Aufrechnungsverboten können sich solche insbesondere auch aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. So wird häufig in vertraglichen Vereinbarungen die Aufrechnung mit streitigen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Derartige Klauseln können gegen § 309 Nr. 3 BGB verstoßen, wenn die Aufrechnung auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis beschränkt wird.[119]

 

Rz. 174

 

Hinweis

Die Zulässigkeit eines solchen vertraglichen Aufrechnungsverbotes ist an §§ 307, 309 Nr. 3 BGB zu messen, soweit sich dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet.

 

Rz. 175

 

Praxistipp

Dabei ist zu beachten, dass das vertragliche Aufrechnungsverbot die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Aufrechnung und nicht nur die Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt, sodass ein solches Aufrechnungsverbot von Amts wegen zu beachten ist und damit etwa auch in der Berufungsinstanz zum Tragen kommen kann, wenn sich der Kläger auf ein solches Aufrechnungsverbot in erster Instanz nicht berufen hat.[120] Unter Berücksichtigung der geschilderten Problematik zur Kostentragungspflicht, kann dies erhebliche Auswirkungen haben.

[120] BGH NJW 2002, 2779 = WM 2002, 1654 = MDR 2002, 1202 = BB 2002, 2198 = BGHR 2002, 988.

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