Rz. 218

Als besonderer Vorteil in der Aufrechnung und auch der Hilfsaufrechnung[137] erweist sich, dass die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB gehemmt wird.

 

Rz. 219

 

Hinweis

Beachtet werden muss allerdings, dass die Hemmung der Verjährung nur in Höhe der Klageforderung greift. Übersteigt also die Aufrechnungsforderung die Klageforderung, so bleibt die Beurteilung der Verjährung des übersteigenden Anspruches von dem Klageverfahren unberührt.[138] Wegen des die Klageforderung übersteigenden Betrages der Aufrechnungsforderung kann die Verjährung dann aber im Wege der Widerklage verhindert werden.

 

Rz. 220

Wird die Klage aus anderen Gründen als der Aufrechnung abgewiesen, so muss beachtet werden, dass die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 2 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach der Entscheidung endet.

 

Rz. 221

Wird nach der rechtskräftigen Beendigung des Prozesses oder einer anderweitigen Erledigung oder des Stillstandes des Prozesses nicht innerhalb von sechs Monaten die Klage auf Zahlung der zur Aufrechnung gestellten Forderung erhoben, so verjährt diese.

 

Rz. 222

Dies gilt in gleicher Weise, wenn über die Hilfsaufrechnung nicht entschieden worden ist,[139] weil die Klage schon aus anderen Gründen abzuweisen war. Auch wenn die Aufrechnung aus prozessualen oder materiellen Gründen unzulässig ist,[140] verjährt die Aufrechnungsforderung binnen sechs Monaten, nachdem über diese Frage entschieden wurde.

 

Rz. 223

 

Hinweis

Nimmt der Beklagte den Aufrechnungseinwand im Prozess zurück, weil die Zurückweisung des Aufrechnungseinwandes als verspätet droht, so ist zu beachten, dass die Frist des § 204 Abs. 2 BGB am auf die Erklärung folgenden Tag nach §§ 204 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB beginnt.

[137] BGH NJW 1990, 2680.
[138] BGH MDR 2009, 793 = BGHR 2009, 741; BGH NJW 1990, 2680.
[139] BGHZ 80, 222.
[140] BGHZ 83, 260.

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