Rz. 196

Soweit dem Beklagten zunächst Einwendungen gegen die Klageforderung selbst zustehen, muss er seine Gegenforderung nicht "opfern", ohne diese Einwendungen geltend gemacht zu haben. In diesem Fall kann er die Aufrechnung hilfsweise erklären, für den Fall, dass das Gericht seine Einwendungen gegen die Klageforderung als nicht durchgreiflich erachtet.[131]

 

Rz. 197

 

Hinweis

Beachtet werden muss allerdings, dass die Klageforderung aus Kostengründen nicht prinzipiell bestritten werden sollte. Denn nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich bei der Hilfsaufrechnung der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Dies bedeutet, dass zum Streitwert der Klageforderung der Wert der Aufrechnungsforderung bis zur Höhe der Klageforderung hinzuaddiert wird, wenn zunächst über die streitige Klageforderung und anschließend über die streitige Gegenforderung entschieden werden muss. Verteidigt sich der Beklagte ausschließlich mit der Primäraufrechnung, greift § 45 Abs. 3 GKG nicht, sodass der Gebührenstreitwert unverändert bleibt.

 

Rz. 198

Verteidigt sich der Beklagte lediglich mit der Aufrechnungsforderung,[132] so hat dies prozessual die Wirkung, dass alle den Klageanspruch begründenden Tatsachen nach § 288 ZPO als zugestanden gelten.[133] Hinsichtlich seiner weiteren Einwendungen gegen die Klageforderung unterliegt der Beklagte damit den Beschränkungen des § 290 ZPO. Der Beklagte muss dann beweisen, dass sein Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch einen Irrtum veranlasst worden ist.

 

Rz. 199

In Bezug auf die Substantiierungslast der Hilfsaufrechnung gelten dieselben Regeln wie auch für die Primäraufrechnung. Die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen vorliegen.

 

Rz. 200

 

Hinweis

Wird der Bevollmächtigte diesen Anforderungen nicht gerecht, so hat dies einerseits zur Folge, dass das Gericht die Hilfsaufrechnung bei dem Durchgreifen der Klageforderung mangels substantiierten Vortrags rechtskräftig zurückweist und der Beklagte damit seine Gegenforderung verliert. Eine erneute Klage wäre wegen entgegenstehender Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 2 ZPO unzulässig.

 

Rz. 201

Ungeachtet dieser schon besonders nachteiligen Folge erhöht sich natürlich auch bei der unsubstantiierten Hilfsaufrechnung der Gebührenstreitwert, sodass sich die Kostentragungspflicht des Beklagten auch noch aus einem wesentlich höheren Streitwert berechnet.

[131] Muster unter Rdn 246.
[132] Muster unter Rdn 245.
[133] BGH NJW-RR 1996, 699.

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