Rz. 124

Hinsichtlich der Kosten wurde bereits im Zusammenhang mit der Darstellung der sachlichen Zuständigkeit darauf hingewiesen, dass der Zuständigkeitsstreitwert sich nach dem höheren Wert von Klage oder Widerklage berechnet.

 

Rz. 125

Das Zusammenrechnungsverbot des § 5 ZPO gilt insoweit aber nicht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes. Hier kommt § 45 Abs. 1 GKG zur Anwendung, wonach die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet und dann der Bemessung der Gerichtsgebühren und auch der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 126

Voraussetzung für die Zusammenrechnung ist allerdings, dass es sich bei Klage und Widerklage nicht um denselben Streitgegenstand handelt.[91] Soweit es sich um denselben Gegenstand handelt, findet § 45 Abs. 1 S. 3 GKG Anwendung, wonach lediglich der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Soweit negative Feststellungsklage erhoben wird, wird der Streitwert der Klage mit dem Wert der Ansprüche addiert, deren sich der Kläger berühmt, ohne diese rechtshängig gemacht zu haben und deren Nichtbestehen mit der negativen Feststellungswiderklage geltend gemacht wird.

 

Rz. 127

 

Beispiel

Der Kläger hat mit seiner Klage eine Forderung von 4.000 EUR geltend gemacht, der Beklagte seinerseits eine Forderung von 8.500 EUR mit einer Widerklage.

Der Zuständigkeitsstreitwert richtet sich nach dem höheren Einzelstreitwert, d.h. mit 8.500 EUR ist die Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Der Gebührenstreitwert setzt sich demgegenüber aus dem Wert der Klage und der Widerklage nach § 19 Abs. 1 GKG zusammen und beträgt danach 12.500 EUR. Hieraus berechnen sich sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Gebühren des Rechtsanwaltes.

 

Rz. 128

Wurde die Widerklage nur als Hilfswiderklage erhoben, so findet nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG eine Zusammenrechnung nur dann statt, wenn die prozessuale Bedingung der Widerklage eintritt und damit über die Widerklage entschieden wird.

 

Rz. 129

Nach § 15 GKG ist mit der Einreichung der Widerklage der Gebührenstreitwert neu zu berechnen. Danach erhöhen sich mit der Widerklage der Gebührenstreitwert und damit auch die drei vom Kläger bereits gezahlten Gerichtsgebühren. Die Differenz zwischen den vom Kläger bereits gezahlten Gerichtsgebühren und den nunmehr berechneten Gerichtsgebühren wird allerdings nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG vom Beklagten nicht als Vorschuss und als Voraussetzung der Zustellung der Widerklage angefordert. Vielmehr wird sie dem Beklagten allein zum Soll gestellt.

 

Rz. 130

Weiterhin kann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Einreichung der Widerklage und auch der Bevollmächtigte des Klägers und Widerbeklagten nach seiner Bestellung auch für die Widerklage nach § 9 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG die Differenz zwischen ihren Gebühren aus dem Wert der Klage und dem zusammengerechneten Wert aus Klage und Widerklage als Vorschuss fordern.

 

Rz. 131

 

Praxistipp

Dabei ist der Rechtsanwalt nicht auf die Forderung der Verfahrensgebühr beschränkt. Vielmehr kann er diejenigen Gebühren als Vorschuss fordern, deren Anfall zu erwarten ist. Dies sind zumindest die Verfahrens- und die Terminsgebühr, je nach Anzahl der Auftraggeber auch die Erhöhungsgebühr. Hinzu kommen die voraussichtlichen Auslagen und die Umsatzsteuer.

[91] V. König, Zivilprozess- und Kostenrecht, 2002, Rn 342.

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