Rz. 47
Sowohl die Widerklage als auch die Aufrechnung lassen sich prozesstaktisch auch als Hilfswiderklage[24] oder Hilfsaufrechnung[25] einsetzen, sofern der Beklagte zunächst aussichtsreich anderweitige Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend machen kann.
Rz. 48
Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden diese Fragen in die nachfolgenden Darlegungen über die jeweiligen prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Widerklage und der Aufrechnung integriert.[26]
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