Rz. 47

Sowohl die Widerklage als auch die Aufrechnung lassen sich prozesstaktisch auch als Hilfswiderklage[24] oder Hilfsaufrechnung[25] einsetzen, sofern der Beklagte zunächst aussichtsreich anderweitige Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend machen kann.

 

Rz. 48

Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden diese Fragen in die nachfolgenden Darlegungen über die jeweiligen prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Widerklage und der Aufrechnung integriert.[26]

[24] Muster hierzu unter Rdn 237, 238, 247, 247 und 247.
[25] Muster hierzu unter Rdn 246.
[26] Siehe Rdn 116 ff., Rdn 202 ff.

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