Rz. 122
Diese vor Jahren abgetrennten VA-Verfahren – abgetrennt wegen der Rechtsprechung des BGH zur Bewertung der Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – sind als selbstständige Verfahren gem. Art. 111 Abs. 3–5 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) fortgeführt worden.[193] Sie sind großenteils nun aufgearbeitet. Für die noch offenen Verfahren: Maßgebend für die Bewertung ist das Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.[194] Es sind im Rahmen des § 50 FamGKG 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen, das berechnet wird wie in Rdn 110 dargestellt.[195] Maßgebend ist nicht das Einkommen bei Wiederaufnahme des Verfahrens, da es sich nicht um ein neues, sondern nur um ein ausgesetztes Verfahren handelt.[196] Die Verfahrenskostenhilfe ist, wie inzwischen unstreitig ist, neu zu beantragen.[197] Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 2 FamGKG, § 21 Abs. 3 RVG (vgl. hierzu § 7 Rdn 13 ff.).
§ 15 Abs. 5 ist nicht anwendbar,[198] weil das Mandat nicht beendet war.
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