Rz. 122

Diese vor Jahren abgetrennten VA-Verfahren – abgetrennt wegen der Rechtsprechung des BGH zur Bewertung der Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes – sind als selbstständige Verfahren gem. Art. 111 Abs. 3–5 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) fortgeführt worden.[193] Sie sind großenteils nun aufgearbeitet. Für die noch offenen Verfahren: Maßgebend für die Bewertung ist das Einkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags.[194] Es sind im Rahmen des § 50 FamGKG 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen, das berechnet wird wie in Rdn 110 dargestellt.[195] Maßgebend ist nicht das Einkommen bei Wiederaufnahme des Verfahrens, da es sich nicht um ein neues, sondern nur um ein ausgesetztes Verfahren handelt.[196] Die Verfahrenskostenhilfe ist, wie inzwischen unstreitig ist, neu zu beantragen.[197] Die Abrechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 2 FamGKG, § 21 Abs. 3 RVG (vgl. hierzu § 7 Rdn 13 ff.).

§ 15 Abs. 5 ist nicht anwendbar,[198] weil das Mandat nicht beendet war.

[193] Zu diesen abgetrennten Altverfahren N. Schneider, Abrechnung im abgetrennten VA-Verfahren, FF 2014, 105 mit Rechenbeispielen; Hagen Schneider, AGS 2011, 159 (zu Kosten und VKH der wiederaufgenommenen Verfahren).
[194] OLG Brandenburg FamRZ 2011, 1812 und 1797; OLG Thüringen FamRZ 2011, 38; OLG Hamm FamRZ 2011, 995; OLG Schleswig FamRZ 2011, 133; OLG Nürnberg AGS 2010, 401; OLG Jena AGS 2010, 352; vgl. auch OLG Frankfurt am Main JurBüro 2010, 476 (Gegenstandswert ab 1.9.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG, für die Zeit vorher § 49 GKG a.F.).
[195] OLG Nürnberg AGS 2012, 36.
[196] A.A. OLG Celle AGS 2012, 81 m. abl. Anm. N. Schneider: Als Zeitpunkt der "Einreichung" ist die Einreichung des Scheidungsantrags anzusehen, das ist die einhellige Auffassung, der Entscheidung Celle ist in diesem Punkt nicht zuzustimmen.
[198] Zutreffend OLG Oldenburg FamRZ 2011, 665; AGS 2011, 125; KG FamRZ 2011, 667.

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