Rz. 63

Liegt ein Beschluss auf Rechnungslegung vor, der vollstreckt werden soll, ist der Wert anzusetzen, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also regelmäßig der Wert der Hauptsache.[96]

[96] Ausführlich zur Vollstreckung nach §§ 888, 890, 89 ff. FamFG: H. Schneider, AGS 2012, 261; OLG Köln AGS 2005, 262 m.w.N. auch der Gegenmeinung (es sei nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen); In dieser Entscheidung hat das KG das Interesse auf Rechnungslegung mit ⅓ des Zahlungsanspruchs geschätzt – dem ist nicht zuzustimmen.

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