Rz. 87

Bei einem Antrag auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Klägers am Besitz des Titels (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG).

Die Bewertung ist vor allem vom Risiko eines Missbrauchs durch den Gläubiger abhängig. Wenn ein Urteil nach § 767 ZPO vorliegt, ist das Risiko nahe Null.[133]

 

Rz. 88

Klage auf Herausgabe von Beweis- oder Legitimationspapieren (z.B. Lebensversicherungspolice): § 42 Abs. 1 FamGKG. Nicht die Versicherungssumme ist Gegenstandswert, sondern ein Wert, der sich aus der Versicherungssumme ableitet. Wegen langer Zeit bis zur Fälligkeit sind einmal 20 % der Versicherungssumme als Streitwert für die Herausgabeklage angenommen worden.[134] Soll durch die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindert werden, ist der volle Bürgschaftsbetrag anzusetzen.[135] Werden Unterlagen zum Zweck der Beweisführung herausverlangt, kommt es auf die Dringlichkeit einerseits, die Höhe der betreffenden Forderung andererseits an. Das OLG München[136] setzte einmal ¼ bis 1/10 der Hauptsache an. Zur Herausgabe des Kfz-Briefes sagt das OLG Düsseldorf,[137] dass ein Bruchteil des Verkehrswerts des Fahrzeugs, in der Regel ⅓, anzusetzen ist, ein höherer Wert nur, wenn mit dem Zurückbehalten des Briefes eine besondere Vermögensgefährdung verbunden ist.

[133] BGH JurBüro 2004, 540.
[134] Ohne Verfasserangabe, JurBüro 1994, 525 (nur Beweisurkunde).
[135] LG Hamburg JurBüro 2002, 81.

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