Rz. 87
Bei einem Antrag auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Interesse des Klägers am Besitz des Titels (§ 42 Abs. 1, 3 FamGKG).
Die Bewertung ist vor allem vom Risiko eines Missbrauchs durch den Gläubiger abhängig. Wenn ein Urteil nach § 767 ZPO vorliegt, ist das Risiko nahe Null.[133]
Rz. 88
Klage auf Herausgabe von Beweis- oder Legitimationspapieren (z.B. Lebensversicherungspolice): § 42 Abs. 1 FamGKG. Nicht die Versicherungssumme ist Gegenstandswert, sondern ein Wert, der sich aus der Versicherungssumme ableitet. Wegen langer Zeit bis zur Fälligkeit sind einmal 20 % der Versicherungssumme als Streitwert für die Herausgabeklage angenommen worden.[134] Soll durch die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindert werden, ist der volle Bürgschaftsbetrag anzusetzen.[135] Werden Unterlagen zum Zweck der Beweisführung herausverlangt, kommt es auf die Dringlichkeit einerseits, die Höhe der betreffenden Forderung andererseits an. Das OLG München[136] setzte einmal ¼ bis 1/10 der Hauptsache an. Zur Herausgabe des Kfz-Briefes sagt das OLG Düsseldorf,[137] dass ein Bruchteil des Verkehrswerts des Fahrzeugs, in der Regel ⅓, anzusetzen ist, ein höherer Wert nur, wenn mit dem Zurückbehalten des Briefes eine besondere Vermögensgefährdung verbunden ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen