Rz. 50

Soweit sich die Erhöhung auf den Zeitraum vor Einreichung des Antrags bezieht, ist es keine Frage, dass es sich um Rückstände handelt, die hinzuzurechnen sind. Umstritten ist die Behandlung der Unterschiedsbeträge zwischen dem alten und dem neuen Antrag, die sich auf den Zeitraum zwischen der Einreichung des Antrags und der Einreichung der Erhöhung beziehen.

 

Rz. 51

 

Beispiel

Im Juli 2017 wird ein Antrag auf laufenden Unterhalt (monatlich 400,00 EUR) eingereicht. Es werden Rückstände für die Monate April bis Juli 2017 von 4 × 400,00 EUR verlangt. Im Oktober 2017 wird dieser Antrag auf 600,00 EUR monatlich laufend sowie rückwirkend ab April 2017 erhöht.

Es ist unstreitig, dass die Erhöhungsbeträge für den Zeitraum April bis Juli 2017 als Rückstand zählen, dass also zu den bisherigen 4 × 400,00 EUR noch 4 × 200,00 EUR hinzukommen, der Gesamtrückstand also 2.400,00 EUR beträgt. Was aber ist mit den + 200,00 EUR monatlich für die Monate August, September und Oktober 2017, also für einen Zeitraum, der nach der Einreichung des Antrags liegt?

 

Rz. 52

Unter der Herrschaft des § 17 Abs. 1 GKG a.F. bis 30.6.1998 war schon streitig, ob ein solcher Zeitraum wie diese drei Monate zu den Rückständen zählt.[70] Folgt man der Rechtsauffassung, dass seit der Gesetzesänderung zum 1.7.1998 bei einer Klageerhöhung nur noch die bis zum Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums verbliebenen Monate erhöht werden, ergibt sich, dass die Rückstände zwischen Einreichung des Antrags und dieser Erhöhung den Streitwert erhöhen müssen, weil sie sonst weder im Jahresbetrag noch im Rückstand zum Ausdruck kämen.[71] Konsequent ist dann, wenn die Erhöhung für den neuen Zwölf-Monats-Wert maßgebend ist, auch die Monate zwischen ursprünglicher Antragseinreichung und Erhöhung als Rückstand zu werten. Diese Auffassung stellt die Erhöhung mit der Antragseinreichung gleich.[72]

[70] Verneinend OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 97 m.w.N., Hillach/Roos, § 55 B II e m.w.N.
[71] So zu Recht OLG Köln FamRZ 2004, 1226 = AGS 2004, 32 m. Anm. N. Schneider: Was zwischen Klageeinreichung und Klageerweiterung anfällt, ist Rückstand und erhöht den Streitwert.
[72] Hansens/Braun/Schneider, Teil 10 Rn 298, 301 lässt den Zwölf-Monats-Zeitraum mit der Klageerweiterung beginnen und zählt außerdem die Erhöhungsbeträge auch für die Zeit nach Verfahrensbeginn zu den Rückständen.

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