Rz. 49

Gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind die Rückstände dem Jahresbetrag bei der Wertberechnung hinzuzurechnen. Rückstände sind Unterhaltsforderungen bis einschließlich dem Unterhalt für den Monat, in dem der Antrag bei Gericht eingereicht wird.[67] Die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs ohne gleichzeitige Einreichung des Antrags (oder eines bedingten Klageantrags) kann unter den in § 51 Abs. 2 S. 2 FamGKG genannten Voraussetzungen die Grenze zwischen Rückständen und laufenden Unterhalt bilden. Nach Einreichung des Antrags (es geht um das Datum des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht; auf die Rechtshängigkeit kommt es nicht an) fallen aus der Antragsforderung keine Rückstände mehr an. Dem Antrag gleichgestellt ist die Einreichung des Antrags im vereinfachten Verfahren gem. §§ 249 ff. FamFG. Was während der ersten Instanz als Rückstände aufgehäuft wurde, erhöht den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren nicht.[68] Auch die Zusammenfassung der aufgelaufenen Rückstände in einem schriftsätzlichen Antrag oder im Urteil ändert hieran nichts. Beim Stufenantrag laufen in der Zeit zwischen Einreichung des Stufenantrags und der Einreichung des Schriftsatzes mit bezifferten Anträgen nach der Durchführung der Auskunfts- und Versicherungsstufe keine Rückstände auf. Das war eindeutig, solange es in § 17 Abs. 4 GKG a.F. "Rechtshängigkeit" hieß und nicht zunächst in § 17 Abs. 4 GKG (a.F.) und dann in § 42 Abs. 5 GKG (a.F.) "Einreichung der Klage" hieß. Durch die Gesetzesänderung war aber nur der Stichtag vorverlegt worden, ohne dass in der Sache etwas geändert worden wäre.[69] Auch die neuerliche Änderung in § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG ("Einreichung des Klageantrags", jetzt des "Antrags") ändert hieran nichts.

[67] § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB. Geht der Antrag am 1. des Monats bei Gericht ein, ist der Unterhalt für diesen Monat kein Rückstand, Enders, FPR 2005, 373, 378 m.w.N.
[68] Schneider/Herget/Thiel, Rn 8440; Rechenbeispiel für die Abgrenzung OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 325.

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