Rz. 32

Maßgebend soll der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag sein (Einreichung des Antrags, weder Zustellung noch Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags!). Diese Formulierung wurde mit Wirkung ab 1.7.1998 in den damaligen § 17 Abs. 1 GKG eingefügt und von dort in die Neufassung ab 1.7.2004 und dann in § 51 Abs. 1 FamGKG übernommen. Zweck der damaligen Gesetzesänderung war die Vereinfachung der Streitwertberechnung. Dieses Ziel ist nicht erreicht worden. Unstreitig ist, dass der Zwölf-Monats-Zeitraum am 1. desjenigen Monats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei Gericht eingereicht wurde (nicht: in dem er zugestellt wurde).

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