Rz. 15

Erscheint in einem Termin zur mündlichen Verhandlung der ordnungsgemäß geladene Gegner bzw. in einem landgerichtlichen Verfahren dessen Prozessbevollmächtigter nicht oder verhandelt der erschienene Gegner(-Vertreter) nicht zur Sache (indem er keinen Sachantrag stellt), kann Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt und damit für den Mandanten ein zumindest vorläufig vollstreckbarer Titel erwirkt werden, gegen den der Gegner jedoch noch binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen kann. Selbst im Falle eines späteren Obsiegens des Gegners hätte dieser jedoch gemäß § 344 ZPO die Kosten der Säumnis zu tragen.

 

Rz. 16

Je nachdem, welche Partei vertreten wird, ist zu unterscheiden:

Vertritt der Rechtsanwalt den Beklagten, ist Versäumnisurteil nach § 330 ZPO und Klageabweisung zu beantragen. Ohne weitere Sach-, d.h. Schlüssigkeitsprüfung erlässt das Gericht das klageabweisende Versäumnisurteil gegen den Kläger.
Vertritt der Rechtsanwalt den Kläger, ist der Sachantrag zu stellen und Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 2 ZPO zu beantragen. Materielle Voraussetzung für den Erlass des Versäumnisurteils wäre, dass die Klage schlüssig ist, d.h. das tatsächliche Vorbringen des Klägers als zugestanden unterstellt müsste das Klagebegehren rechtfertigen.
Ist der Kläger Mandant und die Klage unschlüssig, muss mit einer Klageabweisung im Wege des sog. unechten Versäumnisurteils gerechnet werden, wenn dennoch ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Da das Gericht im Rahmen der Hinweispflicht jedoch gehalten wäre, auf Schlüssigkeitsbedenken rechtzeitig hinzuweisen, kann eine Klageabweisung vermieden werden, indem ebenfalls kein Sachantrag gestellt wird. Das Gericht würde dann – ohne Rechtsverlust für den Kläger – das Ruhen des Verfahrens gemäß § 251a Abs. 3 ZPO anordnen. Für den Kläger könnte dann das Vorbringen schriftsätzlich nachgebessert und jederzeit die Aufnahme des Verfahrens beantragt werden. Eine Nachbesserung durch mündliches Vorbringen im Termin nutzt dem Kläger insoweit nichts, weil das Gericht dieses Vorbringen nicht berücksichtigen und darauf kein Versäumnisurteil stützen dürfte, ohne nicht zuvor dem (im Termin nicht anwesenden) Beklagten/Gegner rechtliches Gehör gewährt zu haben (bei einer zunächst unschlüssigen Klage müsste ein säumiger Beklagter auch nicht mit dem Erlass eines Versäumnisurteils rechnen). Es wäre Vertagung zu beantragen.
Handelt es sich bei dem Termin um einen Einspruchstermin und erscheint der Gegner nicht, ist der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO zu beantragen mit dem Inhalt, den Einspruch des (Klägers/Beklagten) vom (Datum) gegen das Versäumnisurteil des (Gerichts) vom (Datum) zu verwerfen. Mit dem Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils, das nur eingeschränkt berufungsfähig ist (vgl. § 514 Abs. 2 ZPO), wäre die erste Instanz abgeschlossen.
Ist gegen den Mandanten (Beklagten) ein Versäumnisurteil erlassen und auf seinen Einspruch Einspruchstermin anberaumt worden und erscheint der Gegner in diesem Termin nicht, wäre Aufhebung des Versäumnisurteils, Klageabweisung und der Erlass eines entsprechenden (ersten) Versäumnisurteils gegen den Kläger zu beantragen, gegen das der Gegner (Kläger) wiederum Einspruch einlegen könnte.
Handelt es sich bei dem Mandanten um den Kläger, ist Aufhebung des Versäumnisurteils zu beantragen, der Sachantrag (i.d.R. Zahlungsantrag) zu stellen und Erlass eines entsprechenden (ersten) Versäumnisurteils zu beantragen.

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