Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 1121 BBergG regeln einen Fall der Gefährdungs- bzw. Aufopferungshaftung.[1] Das Verhalten, das eine Schadensersatzpflicht auslöst, braucht somit weder rechtswidrig noch schuldhaft zu sein.[2] Diese weitgehende Verpflichtung zur Schadensersatzleistung ist deshalb gerechtfertigt, weil dem Betroffenen in dem Gebiet, in dem Bergbau betrieben wird, ein Abwehranspruch gem. §§ 1004, 903 BGB nicht zusteht, sondern ihm eine Duldungspflicht obliegt. Grundeigentum und Bergwerkseigentum können mithin auseinanderfallen.[3]

 

Rz. 2

Mit den hier in Rede stehenden Bestimmungen ist das Gesetz am 1.1.1982 in Kraft getreten (§ 178 BBergG). Gleichzeitig hat eine Fülle von landesrechtlichen Bergvorschriften ihre Wirksamkeit verloren (§ 176 BBergG). Im Beitrittsgebiet finden die Regelungen der Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG nur dann Anwendung, wenn die Schäden ausschließlich nach dem Beitritt verursacht worden sind.[4] Anzuknüpfen ist mithin an die ursächliche Betriebshandlung, nicht dagegen an den Zeitpunkt des Schadenseintritts.

 

Rz. 3

Gemäß § 114 Abs. 1 BBergG ist für die Tötung und Verletzung eines Menschen sowie die Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, sofern der Betrieb des Bergwerks oder seine Nebentätigkeiten für den Schaden ursächlich geworden sind. Hierzu verweist § 114 BBergG auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG. Demnach gehört dazu insbesondere das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens und Lagerns von Bodenschätzen, Nebengesteinen und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren, betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 BBergG). Nicht erfasst werden demgegenüber das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen sowie Seehäfen, in Luftfahrzeugen, in Rohrleitungen ab Übergabestation, soweit die Leitungen der Abgabe an Dritte oder anderen Betrieben desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind (§ 2 Abs. 4 BBergG). Gegenstand des Bergrechts ist zwar auch das Fracking und die Geothermie, weil Erdwärme als bergfreier Bodenschatz gilt (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 b BBergG). Die geothermische Nutzung zur Versorgung nur des eigenen Grundstücks stellt nach der Anordnung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BBergG aber kein Gewinnen von Bodenschätzen dar, so dass es zur Bergschadenshaftung nicht kommt. Insoweit bleibt es bei allgemeinen, deliktsrechtlichen Grundsätzen. Anderes gilt, soweit Geothermie der Versorgung nicht nur des eigenen Grundstücks dient; in diesem Falle greift auch das Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG.

 

Rz. 4

Der unmittelbare betriebliche Zusammenhang nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 BBergG setzt voraus, dass die Ausübung der Haupttätigkeit ohne die Nebentätigkeiten nicht möglich, wesentlich erschwert oder wirtschaftlich nachteilig wäre.[5] Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Betrieb, also Gewinnung und Aufarbeitung und der anschließenden Lagerung ist hingegen nicht notwendig.[6] Beendet ist dieser betriebliche Zusammenhang, wenn die gewonnenen Stoffe den Betrieb endgültig verlassen haben, etwa an einen Dritten veräußert wurden oder zu anderen Zwecken, wie Rekultivierungs- oder Straßenbauarbeiten, an Dritte abgegeben wurden.[7]

 

Rz. 5

Zum Bergbetrieb zählt demgegenüber auch die Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche während und nach der Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG).

 

Rz. 6

Schließlich werden auch die Gefahren erfasst, die von Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen ausgehen, welche den vorgenannten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG).

 

Rz. 7

Soweit es um einen Bergschaden wegen der Beschädigung einer Sache geht, muss ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegen. Deshalb würde es nicht ausreichen, wenn ein Grundstückseigentümer vor der Absenkung zwar eine Anlage zur Gewinnung von Grundwasser geplant und eine behördliche Genehmigung erhalten hat, er das Vorhaben später aber nicht ausführt.[8] Anders liegt es demgegenüber in den Fällen, in denen einer auf dem Grundstück bereits betriebenen Wassergewinnungsanlage das Wasser durch die erfolgte Absenkung entzogen wird.[9] Ebenso wenig als Bergschaden ersatzfähig sind Aufwendungen, die in Vorausschau auf künftige mögliche Absenkungen zur Beweissicherung getätigt werden, ohne dass bislang ein Substanzschaden an einem Grundstück eingetreten ist.[10]

 

Rz. 8

Das Gesetz macht in § 114 Abs. 2 BBergG ferner wichtige Einschränkungen hinsichtlich der Ersatzpflicht.[11] Keinen Bergschaden stellt dar:

ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im ...

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