Rz. 62

Von den Gutachten ist zu fordern, dass sie deutlich und verständlich den Weg wiedergeben, der zu dem Ergebnis geführt hat. Hierdurch soll der Verwaltungsbehörde und dem Gericht eine Überprüfung der Überzeugungsbildung ermöglicht werden.[41]

Bei der weiter zu fordernden Nachvollziehbarkeit muss das Gutachten auf den "Empfängerhorizont" abstellen. Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus logischer Ordnung (Schlüssigkeit des Gutachtens). Dies erfordert die Wiedergabe der wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen, wie es in der Anlage 15 Nr. 2a i.V.m. § 11 Abs. 5 FeV geregelt ist. Unter Umständen genügt die Wiedergabe der Exploration im Kern.

[41] Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 186.

1. Nachprüfbarkeit

 

Rz. 63

Das Gutachten muss unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten nachprüfbar sein. Schlussfolgerungen, die sich auf Forschungsergebnisse stützen, müssen die Quellen angeben (Anlage 15 Nr. 2a i.V.m. § 11 Abs. 5 FeV).

2. Vollständigkeit

 

Rz. 64

In der Anlage 15 Nr. 2b i.V.m. § 11 Abs. 5 FeV ist nunmehr klargestellt, dass das Gutachten "in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Abs. 6 FeV) vollständig sein" muss.

3. Befunderhebung

 

Rz. 65

Nach Anlage 15 Nr. 2c i.V.m. § 1 Abs. 5 FeV müssen die Vorgeschichte und der gegenwärtige Befund getrennt voneinander wiedergegeben werden.

4. Rückfallwahrscheinlichkeit

 

Rz. 66

Von besonderer Problematik ist die Beurteilung der "Rückfallwahrscheinlichkeit". Hierzu hat der Gutachter, wenn er danach gefragt worden ist, darzulegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Einzelfall von einem Rückfall, also z.B. einer erneuten Alkoholfahrt, auszugehen ist; die allgemeine Feststellung, dass ein Rückfall zu erwarten ist, reicht nicht aus.[42] Genauso wenig ist die Darstellung einer rein statistischen, nicht individualisierten Rückfallwahrscheinlichkeit ausreichend, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen.[43]

[42] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 111; vgl. auch AG Köln DAR 2010, 102.
[43] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1421.

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