Rz. 66

Von besonderer Problematik ist die Beurteilung der "Rückfallwahrscheinlichkeit". Hierzu hat der Gutachter, wenn er danach gefragt worden ist, darzulegen, mit welcher Wahrscheinlichkeit im Einzelfall von einem Rückfall, also z.B. einer erneuten Alkoholfahrt, auszugehen ist; die allgemeine Feststellung, dass ein Rückfall zu erwarten ist, reicht nicht aus.[42] Genauso wenig ist die Darstellung einer rein statistischen, nicht individualisierten Rückfallwahrscheinlichkeit ausreichend, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen.[43]

[42] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 111; vgl. auch AG Köln DAR 2010, 102.
[43] Himmelreich/Janker/Karbach, Rn 1421.

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