Rz. 68

Zu 1., Gegenstand der Sicherungsübereignung: Bei dieser Art der Sicherungsübereignung ist in ganz besonderem Maße auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu achten (so konkret wie möglich, ggf. Gattungsbezeichnung der Ware angeben). Dem kann damit Genüge getan werden, dass das Warenlager mittels Lageskizze und farblicher Markierung in der Lageskizze genauestens bezeichnet wird.
Zu 3., Sicherungsräume: Genaue Angaben erforderlich, ggf. Lageskizze beifügen; Ort, Straße, Haus-Nr. usw.
Zu 4., Übertragung von Eigentum und Anwartschaftsrechten, Übergabeersatz: Wegen der Kollision von Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bietet es sich an, eine kombinierte Übertragung von Eigentum und Anwartschaften dergestalt zu formulieren, dass der Sicherungsgeber der Bank nur soweit das Eigentum oder Miteigentum bzw. das Anwartschaftsrecht überträgt, als ihm diese Rechte tatsächlich zustehen (vgl. etwa BGH v. 24.6.1958 – VIII ZR 205/57, NJW 1958, 1133).
Zu 9., Verfügungen über das Sicherungsgut, Forderungsabtretung: Das Formular sieht vor, dass bereits jetzt die Ansprüche aus den Kaufverträgen des Sicherungsgebers mit seinen Abnehmern im Voraus abgetreten werden. Dies ist möglich, da zur wirksamen Abtretung ausreichend ist, dass die Forderung bestimmbar ist.
Zu 10., Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe: Siehe Anmerkung zu Punkt 10 des Musters "Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz" (Rdn 66) und BGH v. 27.11.1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97, WM 1998, 227.
Zu 12., Verwertung (und Klausel zum Umsatzsteuerrecht): Siehe Anmerkung zu Punkt 8 des Musters "Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz" (Rdn 66).
Zur Zustimmung des Ehegatten/Lebenspartners: Siehe vorletzte Anmerkung zum Muster "Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz" (Rdn 66).
Zum Verzicht auf das Vermieter-/Verpächterpfandrecht: Siehe letzte Anmerkung zum Muster "Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz" (Rdn 66)

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