Rz. 66
▪ | Zu 1., Gegenstand der Sicherungsübereignung: Bei der Sicherungsübereignung reicht die bloße Bestimmbarkeit des sicherungsübereigneten Gegenstandes nicht aus. Der Gegenstand muss genau bezeichnet werden (BGH v. 12.2.1992 – XII ZR 7/91, NJW 1992, 1156). | ||||||||
▪ | Zu 4., Übertragung von Eigentum:
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▪ | Zu 8., Verwertungsrecht der Bank:
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▪ | Zu 10., Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe: Bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Sicherungsgut im Verwertungsfall mit dem realisierbaren Wert verwertet werden kann, beträgt der Prozentsatz höchstens 110 %; ist die Bewertung für den Fall der Verwertung nicht eindeutig, liegt die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs regelmäßig bei 150 % des Schätzwertes; dies entnimmt der BGH der Wertung des § 237 BGB (siehe BGH v. 27.11.1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97, WM 1998, 227). | ||||||||
▪ | Zur Zustimmung des Ehegatten: Die Zustimmung des Ehegatten ist gem. § 1365 BGB erforderlich. Der Ehegatte hat die Urkunde zu unterschreiben. Nach § 6 S. 2 LPartG gilt § 1365 BGB für Lebenspartner entsprechend. Durch notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG kann von § 1365 BGB abgewichen werden (Nomos-BR/Ring/Olsen-Ring, LPartG § 6 Rn 13). Die Gesetzgebung zur "Ehe für alle" gilt zum 1.10.2017 (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB). Bestehende Lebenspartnerschaften können (müssen aber nicht) in Ehen umgewandelt werden. | ||||||||
▪ | Zum Verzicht auf das Vermieter-/Verpächterpfandrecht:
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