Rz. 66

Zu 1., Gegenstand der Sicherungsübereignung: Bei der Sicherungsübereignung reicht die bloße Bestimmbarkeit des sicherungsübereigneten Gegenstandes nicht aus. Der Gegenstand muss genau bezeichnet werden (BGH v. 12.2.1992 – XII ZR 7/91, NJW 1992, 1156).

Zu 4., Übertragung von Eigentum:

Die Übertragung des beweglichen Eigentums setzt grds. Einigung und Übergabe voraus (§ 929 BGB). Die Übergabe kann durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt werden (§ 930 BGB).
Eine explizite Regelung zum Anwartschaftsrecht (für den Fall, dass der Sicherungsgeber doch nicht Eigentümer, sondern nur Anwartschaftsberechtigter ist) ist nicht zwingend erforderlich, weil sich in so einem Fall die Parteien zumindest konkludent analog §§ 929, 930 BGB auch über die Übertragung des Anwartschaftsrechts einig sind und sich das Anwartschaftsrecht im Zeitpunkt des Bedingungseintritts in Sicherungseigentum des Sicherungsgebers umwandelt (BGH v. 22.2.1956 – IV ZR 164/55, NJW 1956, 665; Palandt/Herrler, § 929 Rn 45).

Zu 8., Verwertungsrecht der Bank:

Die Monatsfrist orientiert sich an § 1234 Abs. 2 BGB; zulässig ist i.d.R. auch eine kürzere (angemessene) Frist (etwa zwei Wochen). Ist das Sicherungsgeschäft für den Sicherungsgeber ein HGB-Handelsgeschäft, kann die Frist auch deutlich kürzer sein (§ 368 Abs. 1 HGB erlaubt – in Abweichung zu § 1234 BGB – für den Verkauf eines Pfandrechts eine Frist von einer Woche).
Die Bank kann unter Berücksichtigung der Interessen des Sicherungsgebers das Sicherungsgut durch öffentliche Versteigerung, freihändigen Verkauf oder Selbstübernahme verwerten. Die Art der Verwertung steht der Bank grds. frei, allerdings muss die Bank das Sicherungsgut bestmöglich verwerten (BGH v. 5.10.1999 – XI ZR 280/98, NJW 2000, 352). Die Bank handelt aber nicht pflichtwidrig, wenn sie das Sicherungsgut einem Händler und nicht zum höheren Endabnehmerpreis an Endverbraucher veräußert, weil sie ein berechtigtes Interesse an rationeller und zügiger Verwertung hat (Langenbucher/Bliesener/Spindler/Haertlein, Kap. 26 Rn 42; OLG Düsseldorf v. 8.2.1990 – 6 U 151/89, NJW-RR 1990, 1073).
Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird über das Vermögen des Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, geht das Verwertungsrecht unter den Voraussetzungen des § 166 InsO auf den Insolvenzverwalter über; dem Sicherungsnehmer steht nach § 51 Nr. 1 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu.
Zur Umsatzsteuer: Die Verwertung des Sicherungsgegenstandes unterliegt der Umsatzsteuer; der Sicherungsnehmer ist berechtigt, den Sicherungsgeber mit der bei der Verwertung des Sicherungsgutes anfallenden Umsatzsteuer zu belasten (vgl. BGH v. 12.5.1980 – VIII ZR 167/79, NJW 1980, 2473). Die Klausel, dass bei einer Gutschrift eine Rechnung i.S.d. Umsatzsteuerrechts erteilt wird, macht von der Option in § 14 Abs. 5 UStG Gebrauch und findet sich auch in den AGB-Banken (Nr. 17 Abs. 2) und AGB-Sparkassen (Nr. 21 Abs. 5 S. 5), sodass die Klausel im Mustervertrag entbehrlich ist, wenn eines der genannten Bedingungswerke einbezogen ist (zu umsatzsteuerlichen Fragestellungen bei Verwertung von Sicherungsgut vgl. Weerth, BB 1999, 828).
Zu 10., Rückübertragung, Sicherheitenfreigabe: Bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Sicherungsgut im Verwertungsfall mit dem realisierbaren Wert verwertet werden kann, beträgt der Prozentsatz höchstens 110 %; ist die Bewertung für den Fall der Verwertung nicht eindeutig, liegt die Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs regelmäßig bei 150 % des Schätzwertes; dies entnimmt der BGH der Wertung des § 237 BGB (siehe BGH v. 27.11.1997 – GSZ 1/97, GSZ 2/97, WM 1998, 227).
Zur Zustimmung des Ehegatten: Die Zustimmung des Ehegatten ist gem. § 1365 BGB erforderlich. Der Ehegatte hat die Urkunde zu unterschreiben. Nach § 6 S. 2 LPartG gilt § 1365 BGB für Lebenspartner entsprechend. Durch notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 LPartG kann von § 1365 BGB abgewichen werden (Nomos-BR/Ring/Olsen-Ring, LPartG § 6 Rn 13). Die Gesetzgebung zur "Ehe für alle" gilt zum 1.10.2017 (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB). Bestehende Lebenspartnerschaften können (müssen aber nicht) in Ehen umgewandelt werden.

Zum Verzicht auf das Vermieter-/Verpächterpfandrecht:

Einseitiger Verzicht: Der einseitige Verzicht ist in aller Regel ausreichend, weil sich der Vermieter/Verpächter auch dazu verpflichtet, eine Verzichtserklärung des Grundstückserwerbers vorzulegen. Verletzt der Veräußerer (Vermieter/Verpächter) diese Pflicht, macht er sich gegenüber dem Sicherungsgeber schadensersatzpflichtig. Möchte der Sicherungsgeber noch mehr Sicherheit, könnte er versuchen, eine Verzichtsvereinbarung zwischen dem Mieter/Pächter und dem Vermieter/Verpächter zu veranlassen (siehe dazu den nächsten Punkt "Verzichtsvereinbarung").
Verzichtsvereinbarung: Gemäß BGH v. 15.10.2014 (XII ZR 163/12, NJW 2014, 3775, siehe dazu Anm. de la Motte, NZI 2015, 504) besteht das Risiko, dass ein bestehendes Sicherungseigentum an Inventar...

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