Rz. 102
Das auf Professor Landau zurückgehende Hohenheimer Verfahren wurde erstmals auf dem ADAC-Fachgespräch "Schadenersatz für Hausfrauentätigkeit" am 14.3.1986 vorgestellt[112] und war hernach diskutierter Gegenstand des VGT 1989, AK V.[113] Die damalige Aufforderung des VGT, Bewertungstabellen oder Leitlinien zum Haushaltsführungsschaden zu erarbeiten, scheiterte in der Folgezeit an Problemen einer allgemein tauglichen praktischen Umsetzung.
Rz. 103
Ziel des Verfahrens war nicht die Ermittlung von Schadenersatz, sondern die Bewertung von Arbeit im Haushalt im Verhältnis zum gewerblichen Arbeitsplatz. Benötigt wurde dieses zur Schaffung von gewerblichen Tätigkeiten und damit vergleichbaren Arbeitstypen, denen im Interesse der Arbeitswissenschaft dann Arbeitsentgelte zugewiesen werden konnten.
Rz. 104
Schadenersatzrechtlich kommt es aber nicht auf abstrakte Zuweisungen zu einem wissenschaftlich interessanten Arbeitstypus an, sondern auf diejenigen Aufwendungen, die im Schadenfall benötigt werden, den Ausfall im Haushalt vor Ort konkret auszugleichen. Während ein Bundesbeamter in Aurich dasselbe Gehalt hat wie ein Bundesbeamter in München, trifft dieses für den Handwerksgesellen in denselben Städten wegen der deutlich unterschiedlichen Lebenshaltungskosten nicht zu.[114]
Rz. 105
Das Hohenheimer Verfahren ist letztlich ein intransparentes Blackbox-Verfahren, aufgrund dessen vom Verletzten erfragte Angaben nach nur schwer nachvollziehbaren internen Mustern bewertet werden. Das Verfahren hat sich für die Tagesarbeit nicht als taugliches Mittel erwiesen und wird dementsprechend auch nicht angewendet.[115]
Rz. 106
Die Kosten der Datenerhebung mittels Hohenheimer Verfahren sind nicht erstattungsfähig (siehe Rn 111).
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