Rz. 169
Am Unterhalt sind beide Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen beteiligt. Es obliegt ihnen dann, die Aufteilung der Pflichten nach den konkreten Bedürfnissen und Möglichkeiten zu bestimmen.[196] Nach § 1356 BGB ist es den Eheleuten überlassen, wie sie ihre Lebensgemeinschaft gestalten, ob sie an der herkömmlichen Rollenverteilung (Haushaltsführungsehe) festhalten wollen oder ob sie sich für eine andere Aufgabenverteilung (Doppelverdienerehe) entscheiden. Eheleute können durch tatsächliches Verhalten oder durch Vereinbarungen den Haftungsrahmen des § 844 II BGB zwar nicht erweitern, sie können aber gemäß §§ 1356, 1360, 1360a BGB die Art und Weise der gegenseitigen Unterhaltsgewährung im Rahmen des Angemessenen unter Berücksichtigung der Belange der Familie frei gestalten, mit der Folge, dass diese Vereinbarungen dann nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch haftungsrechtlich verbindlich sind.[197] Wenn ein Ehepartner trotz gleicher Berufstätigkeit alle Arbeiten übernimmt, liegt dieses nicht mehr im Rahmen dessen, was in einer Ehe frei vereinbart werden kann.[198]
Rz. 170
Spätestens nach Verrentung ist es dem anderen Ehepartner zumutbar, auch neue Alltagsaufgaben zu erlernen.[199]
Rz. 171
Da unterhaltsrechtlich nur angemessener Wohnraum (i.d.R. Mietwohnung) geschuldet ist,[200] ist (im Falle der Tötung) fortgefallene Tätigkeit z.B. im Garten und Arbeitsanfall in einem großen Haus für die Schadenbemessung nicht zu berücksichtigen.
Rz. 172
Bei Ausfall des Naturalunterhalts ist der Unterhaltsberechtigte vom Schädiger finanziell in die Lage zu versetzen, sich lebensüblicherweise wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Bestimmend für den Schadenersatz ist der erforderliche Arbeitszeitaufwand für einen um die getötete Person reduzierten Haushalt im Verhältnis zum nicht durch einen Tod verkleinerten Haushalt. Wird nach dem Tode der Hausfrau eine Haushaltshilfe tatsächlich eingestellt, kann nicht ohne weiteres das dieser gezahlte Gehalt als Schadenersatz verlangt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Einstellung der Ersatzkraft wegen des Haftpflichtgeschehens erfolgte und ferner der Aufwand nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und dem Familienzuschnitt angemessen ist.[201]
Rz. 173
Wird keine Ersatzkraft eingestellt, können die Kosten einer vergleichbaren Kraft unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Berechnung zugrunde gelegt werden.[202]
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