Burkhard Engler, Frank-Michael Goebel
Rz. 145
Gleicht der Schuldner die Forderung auf die Pfändung nicht freiwillig, insbesondere im Rahmen einer aufgrund des Vollstreckungsdrucks abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung, oder durch die Vollstreckungsmaßnahme aus, bleibt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über längere Zeit existent, ohne dass der Drittschuldner von sich aus dem Gläubiger über veränderte Verhältnisse Auskunft geben muss. Dies schließt aber nicht aus, dass der Gläubiger gezielt nach solchen veränderten Umständen fragt. In der Literatur ist anerkannt, dass dem Gläubiger eine Wiederholung des Auskunftsverlangens zugestanden werden muss, wenn sich einzelne für das weitere Vorgehen des Gläubigers bedeutsame Umstände erst nach Abgabe der ursprünglichen Drittschuldnererklärung ändern.
Rz. 146
Hinweis
In Betracht kommt hier insbesondere die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder die Aufgabe der Kontoverbindung, da sich hieraus Anhaltspunkte für eine vorzeitige erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 802d ZPO ergeben können.
Beispiel
Hinweise können sich etwa aus der Auswertung einer Lohnabrechnung ergeben, wenn dort ein in der Zukunft liegendes Austrittsdatum angegeben wird, d.h. offenbar ein befristeter Vertrag vorliegt. Der Gläubiger hat dann ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob das Arbeitsverhältnis gleichwohl fortgesetzt wird oder beendet worden ist. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde kann der Gläubiger nach §§ 802c, 802d oder auch § 802l ZPO reagieren.
Rz. 147
Das erneute Auskunftsverlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn (auch) künftige Forderungen gepfändet wurden. Vor dem Hintergrund, dass die Abgabe der Drittschuldnerauskunft nicht einklagbar ist, existiert zu dieser Frage allerdings keine Rechtsprechung. Allerdings hat das OLG Hamm einen Drittschuldner in dem Fall für schadensersatzpflichtig gehalten, dass die Drittschuldnerauskunft nachträglich falsch wurde, ohne dass der Drittschuldner den Gläubiger benachrichtigt hat.
Rz. 148
Hinweis
Der Gläubiger sollte sich nicht davon entmutigen lassen, dass möglicherweise einzelne Drittschuldner – mit dem Risiko einer Schadensersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO – nicht antworten. Jeder Drittschuldner, der antwortet, bringt den Gläubiger weiter und aktualisiert zugleich den Vollstreckungsdruck.