A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Bei der – verbundenen – Wohngebäudeversicherung besteht wie bei der Hausratversicherung, Versicherungsschutz für drei Gefahrengruppen:

Brand/Blitzschlag/Explosion,
Leitungswasser/Rohrbruch,
Sturm/Hagel.
 

Rz. 2

Vielen älteren Versicherungsverträgen liegen noch die "Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden" aus dem Jahre 1962 (VGB 62) zu Grunde. Diese Versicherungsbedingungen wurden 1988 grundlegend überarbeitet und führten zu den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 1988" (VGB 88).

 

Rz. 3

Es folgten die VGB 2000, an deren Stelle nunmehr die VGB 2008 getreten sind, in denen insbesondere die gesetzlichen Änderungen des VVG 2008 berücksichtigt werden.

 

Rz. 4

In den VGB 2010 kann auch Versicherungsschutz für Elementarschäden (Erdbeben, Überschwemmungen u.Ä.) gegen Zusatzprämie und Selbstbehalt vereinbart werden. (§ 4 VGB 2010).

B. Versicherte Sachen (A § 5 VGB 2008/2010)

 

Rz. 5

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude einschließlich des Zubehörs, das sich im oder am Gebäude befindet.

 

Rz. 6

Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes".[1]

 

Rz. 7

Eine Terrasse, die unmittelbar neben dem versicherten Gebäude angelegt ist, kann nicht als Gebäudebestandteil angesehen werden.[2] Schäden durch Wasser aus Regenfallrohren sind keine versicherten Wasserschäden, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient.[3]

 

Rz. 8

Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile können durch besondere Vereinbarung – in der Regel gegen Prämienzuschlag – mitversichert werden (A § 5 Nr. 4 VGB 2008/2010).

Eine serienmäßig gefertigte, in einer Möbelfundgrube erworbene Einbauküche ist nicht in der Gebäudeversicherung versichert, es besteht allenfalls Versicherungsschutz in einer Hausratversicherung.[4]

Eine Gartenmauer ist auch dann nicht als Zubehör mitversichert, wenn sie an das versicherte Gebäude anstößt.[5]

Stillgelegte Rohre, die nicht mehr an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, sind nicht Gegenstand der Gebäudeversicherung.[6]

 

Rz. 9

Nicht versichert sind Sachen, die der Mieter auf eigene Kosten beschafft hat, es sei denn, dass auch insoweit eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen worden ist (A § 5 Nr. 3b VGB 2008/2010).

[1] BGH, NJW-RR 1998, 1034; OLG Nürnberg, r+s 1998, 163; OLG Frankfurt, zfs 1998, 109.
[2] LG Köln, r+s 1999, 425.
[3] OLG Frankfurt, VersR 2000, 723.
[4] OLG Saarbrücken, 5 U 71/11, MRD 2012, 222.
[6] OLG Hamm, 20 U 107/12, zfs 2013, 158.

C. Versicherte Gefahren (A § 1 VGB 2008/2010)

 

Rz. 10

Die versicherten Risiken sind weitgehend mit denen der Hausratversicherung identisch.

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge (Definition A § 2 VGB 2008/2010)
Leitungswasser (Definition A § 3 VGB 2008/2010)
Sturm, Hagel (Definition A § 4 VGB 2008/2010)

D. Versicherungswert (A § 10 VGB 2008/2010)

 

Rz. 11

Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert und der Gemeine Wert vereinbart werden.

I. Gleitender Neuwert

 

Rz. 12

Der Gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Es empfiehlt sich, die Berechnung des Versicherungswertes 1914 vom Versicherer vornehmen zu lassen, damit dieser sich im Schadenfall nicht auf Unterversicherung berufen kann.

Der Versicherer muss bei der Bestimmung des Versicherungsvertrags den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß beraten. Wenn dies nicht geschehen ist, kann der Versicherer sich nicht auf Unterversicherung berufen.[7]

Der Versicherer darf sich auch dann nicht auf Unterversicherung berufen, wenn bei der Berechnung der Wohnfläche ein Anbau "vergessen" wird.[8]

 

Rz. 13

Gemäß A § 11 VGB 2008/2010 gilt die Versicherungssumme als richtig ermittelt,

wenn sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,
wenn der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet,
der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme "Wert 1914" berechnet. Wird die Versicherungssumme nach den Vorgaben von A § 11 Nr. 1 VGB 2008/2010 ermittelt, liegt darin ein Unterversicherungsverzicht des Versicherers (A § 11 Nr. 2 VGB 2008/2010).
[7] BGH, IV ZR 171/09, zfs 2011, 275 = VersR 2011, 622; van Bühren/Martin van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, § 4 Rn 140 ff.
[8] OLG Saarbrücken, 5 U 60/11, VersR 2012, 1120 = MDR 2012, 407.

II. Neuwert

 

Rz. 14

Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes.

III. Zeitwert

 

Rz. 15

Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes abzüglich der Wertminderung durch Alterung und Nutzung.

IV. Gemeiner Wert

 

Rz. 16

Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis.

E. Weitere Entschädigungsleistungen (A § 7 VGB 2008/2010)

 

Rz. 17

Aufräum- und Abbruchkosten sind versicherte Kosten. Hierbei geht es insbesondere um Kosten für das Abfahren von Schutt oder sonstigen Resten der versicherten Sachen zum nächst...

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