Rz. 41

Gemäß § 528 BGB kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und eine ihm obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Ist es Eltern also nach einer an das Schwiegerkind vorgenommenen Schenkung unmöglich geworden, sich selbst finanziell zu versorgen oder aber ihnen auferlegten Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, können sie von dem Schwiegerkind Rückabwicklung der vorgenommen Schenkung verlangen.

 

Rz. 42

Voraussetzung ist, dass der Schenker außerstande sein muss, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Zur Beurteilung dessen wird an das Unterhaltsrecht angeknüpft,[32] was bedeutet, dass die Bedürftigkeit des Schenkers durch Einkommensermittlung geprüft wird.[33] Durch die Rückabwicklung der Schenkung soll es dem Schenker dann ermöglicht werden, seine Unterhaltsverpflichtungen sich selbst und anderen gegenüber nachkommen zu können.[34]

 

Rz. 43

Stellt sich also nach einer schwiegerelterlichen Schenkung heraus, dass die Eltern nicht mehr in Lage sind, für ihre eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen, können sie, unabhängig von dem Bestand der Ehe ihres Kindes, Herausgabe des Geschenkes verlangen. Die Rückabwicklung richtet sich auch hier nach §§ 818 ff. BGB (siehe Rn 38). Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenkes durch Zahlung eines für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden (§ 528 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 44

 

Praxistipp

Können Eltern nach einer an das Schwiegerkind vorgenommenen Schenkung geltend machen, ihnen sei es unmöglich geworden, sich selbst finanziell zu versorgen oder aber ihnen auferlegten Unterhaltspflichten nachzukommen, können sie von dem Schwiegerkind Rückabwicklung der vorgenommen Schenkung verlangen.
Voraussetzung ist, dass der Schenker außerstande sein muss, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.
 

Rz. 45

 

Lösung Beispielsfall

SV und SM sind nicht verarmt. Ein Rückzahlungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB der an M seinerzeit zugewandten 60.000 EUR besteht nicht.

[32] PWW/Hoppenz, § 528 BGB Rn 2.
[33] PWW/Hoppenz, § 528 BGB Rn 2.
[34] Palandt/Weidenkaff, § 528 BGB Rn 1.

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