Rz. 33

Gemäß § 527 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn die Vollziehung einer mit der Schenkung verbundenen Auflage unterblieben ist und das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Haben Eltern an das Schwiegerkind also eine Zuwendung erbracht, die mit einer Auflage verbunden war, können sie eine Rückabwicklung der Schenkung verlangen, wenn die Auflage nicht vollzogen wurde.

 

Rz. 34

Eine Auflage im vorgenannten Sinne ist die einer Schenkung hinzugefügte Bestimmung, dass der Empfänger zu einer Leistung auf der Grundlage und aus dem Wert derselben verpflichtet sein soll.[28] Leistung kann in aktivem Tun oder Unterlassen bestehen,[29] der Begriff ist also weit zu verstehen. Folge ist dann, dass der Beschenkte nicht frei über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand verfügen kann.[30]

 

Rz. 35

Abzugrenzen ist die "Schenkung unter Auflage" von der "Zweckschenkung". Während bei einer Zweckschenkung der Beschenkte ein Interesse an der Verfolgung des mit der Schenkung verbundenen Zwecks hat, gilt dies bei der Vollziehung einer Auflage für den Schenker.[31]

 

Rz. 36

Wenden Eltern dem Schwiegerkind einen Vermögensgegenstand oder Vermögen lediglich um der Ehe ihres Kindes Willen zu, handelt es sich hierbei nicht um eine Auflage im vorgenannten Sinne. Zum einen fehlt es in der Regel an einer ausdrücklichen Bestimmung. Außerdem haben Interesse an dem Bestand der Ehe nicht die schenkenden Eltern, sondern die beschenkten Ehegatten. Und schließlich kann die Aufrechterhaltung der Ehe selbst nicht durch Vermögen oder Vermögenswerte erreicht werden, sondern letztlich nur durch ein reibungsloses Miteinander.

 

Rz. 37

Haben die Eltern aber die Zuwendung tatsächlich nur unter der Voraussetzung der Vollziehung einer Auflage erbracht, wie etwa eine Grundstücksübertragung unter der Auflage, dem Zuwendenden ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht auf eben jenem Grundstück zu gewähren, und wurde diese Auflage nicht vollzogen, ist eine Rückabwicklung nach § 527 BGB selbstverständlich möglich. Der Anspruch entsteht dann unabhängig von dem Bestand der Ehe des Kindes.

 

Rz. 38

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nach § 527 Abs. 1 BGB richten sich dann nach den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen geltenden Regeln. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB ist dem Schwiegerkind eine angemessene Frist zur Erfüllung der Auflage zu setzen. Diese Fristsetzung ist aber unter den in § 323 Abs. 2 BGB ausgeführten Voraussetzungen entbehrlich. Inhalt und Umfang des Anspruchs bestimmen sich nach den §§ 818 ff. BGB (Rechtsfolgenverweisung). Es kann gemäß § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe des Geschenkes verlangt werden, das Surrogat oder gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Beschenkte auf Entreicherung berufen, weshalb sowohl der Herausgabeanspruch als auch der Anspruch auf Wertersatz jeweils auf die Höhe der noch vorhandenen Bereicherung beschränkt ist.

 

Rz. 39

 

Praxistipp

Haben Eltern eine Zuwendung an das Schwiegerkind erbracht und diese Zuwendung mit einer Auflage verbunden, und wurde diese Auflage von dem Schwiegerkind nicht vollzogen, können die Eltern eine Rückabwicklung der vorgenommenen Schenkung nach §§ 525, 527 BGB verlangen.
Eine Auflage ist die einer Schenkung hinzugefügte Bestimmung, der Empfänger werde zu einer Leistung verpflichtet, die auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung erfolgen soll.
Wenden Eltern dem Schwiegerkind einen Vermögensgegenstand oder Vermögen schlicht um der Ehe ihres Kindes Willen zu, handelt es sich hierbei nicht um eine Auflage im vorgenannten Sinne.
 

Rz. 40

 

Lösung Beispielsfall

SV und SM überwiesen den Betrag in Höhe von 60.000 EUR lediglich im Hinblick auf die Heirat von M und F. Dies ist keine Auflage im Sinne der §§ 527, 525 BGB. Eine anderweitige Auflage, unter der die Überweisung erfolgte, wurde nicht vereinbart. SV und SM können keinen Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 527, 525 BGB gegen M geltend machen.

[28] BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, openJur 2010, 725, FamRZ 2010, 958; Palandt/Weidenkaff, § 525 BGB Rn 1; PWW/Hoppenz, § 525 BGB Rn 1, 6.
[29] PWW/Hoppenz, § 525 BGB Rn 2.
[30] BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, openJur 2010, 725, FamRZ 2010, 958.
[31] PWW/Hoppenz, § 525 BGB Rn 4.

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