Rz. 18

Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer ist (insbesondere) bei größeren Personenschäden stets darum bemüht, mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich zu schließen, mit dem sämtliche zukünftigen Ansprüche abgegolten werden. Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, dass er den gesamten Schadensersatzanspruch ohne Zukunftsrisiko – ggf. kapitalisiert – erhält und sich nicht immer wieder mit dem Schadensfall befassen muss. Ca. 95 % aller Personen-Großschadensfälle werden mit einem solchen Abfindungsvergleich reguliert, was die große praktische Bedeutung dieses Rechtsinstruments zeigt.[43] Abfindungsvergleiche resultieren üblicherweise aus dem angemessenen Ersatzanspruch für Personen- und Personenfolgeschäden (z.B. Schmerzensgeld, Verdienstausfallschaden, vermehrte Bedürfnisse), dem ein Zuschlag für zukünftige Schadensrisiken hinzuaddiert wird. Eine Gesamtabfindungsvereinbarung stellt einen Vergleichsvertrag i.S.v. § 779 BGB dar.[44] Dieser ist z.B. dann wirksam zustande gekommen, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung in ihrem Schreiben ausdrücklich und eindeutig klarstellt, dass für sie nur "ein endgültiger, d.h. vorbehaltloser Abfindungsvergleich aller Ansprüche" in Betracht komme und der Geschädigte eine hierauf bezogene Abfindungsvereinbarung unterschreibt.[45]

[43] Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5, § 7 Rn 1.
[44] Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5, § 7 Rn 2.
[45] OLG Bamberg, Beschl. v. 27.10.2008 – 5 U 126/08 = SP 2009, 181.

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