Rz. 253

Der RA hat zwei Möglichkeiten:

a) Er verlangt von der Staatskasse die Vergütung gem. § 49 RVG und lässt gegen den unterlegenen Gegner die weiteren Kosten (Differenz zur Normalvergütung) vom Gericht der ersten Instanz festsetzen.
b) Er lässt die Normalvergütung in voller Höhe gegen den unterlegenen Gegner vom Rechtspfleger der ersten Instanz gem. §§ 103, 126 (im eigenen Namen) ZPO festsetzen. Die Festsetzung im eigenen Namen empfiehlt sich, wenn der Gegner gegenüber dem Mandanten mit Ansprüchen aufrechnen könnte. Eine Aufrechnung kann dann nur noch mit einer Kostenentscheidung in derselben Angelegenheit erfolgen, § 126 Abs. 2 ZPO, was für den RA des VKH-Mandanten eine sicherere Einnahmequelle bedeutet.
 

Praxistipp

Es empfiehlt sich auf jeden Fall der erste Weg, da die Staatskasse immer zahlungsfähig ist, was beim unterlegenen Gegner durchaus nicht der Fall sein muss.

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