Rz. 242

Wird die VKH versagt oder aber werden die Ratenzahlungen zu hoch angesetzt, kann gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde, erhoben werden. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Für die Verfahrenskostenhilfe werden die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO für anwendbar erklärt, § 76 Abs. 2 FamFG.

 

Rz. 243

Für dieses Beschwerdeverfahren erhält der RA gemäß Nr. 3500 VV RVG eine 0,5 Verfahrensgebühr, unabhängig davon, ob ihm im Hauptverfahren Gebühren zustehen oder nicht. Diese Gebühren sind vom Mandanten zu erstatten.

 

Rz. 244

Dabei stellt die fehlende Zahlungsfähigkeit des Mandanten den Rechtsanwalt nicht selten vor ein Problem. Da es ein gerichtliches Verfahren ist, darf er eigentlich auf die gesetzlichen Gebühren nicht verzichten (jedenfalls nicht generell – Ausnahme: Einzelfall!), § 49b Abs. 1 BRAO. VKH für das Beschwerdeverfahren gibt es aber nicht, auch dann nicht, wenn die Staatskasse vorher die beantragte VKH zu Unrecht abgelehnt hat. Nach Ansicht der Verfasserin sollte die Staatskasse VKH für das Beschwerdeverfahren dann bewilligen, wenn diese zuvor zu Unrecht versagt wurde. Der Gesetzgeber ist gefordert, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

 

Rz. 245

Gegen die unterlassene Beiordnung (nicht nur gegen die Ablehnung der VKH) kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zitat

"1. In einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über Umgang ist die sofortige Beschwerde eines Beteiligten gegen die unterlassene Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Verfahrenskostenhilfeverfahren statthaft und zulässig. (amtlicher Leitsatz)"

2. Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten einer einstweiligen Anordnung, die Betroffenheit mehrerer Kinder in unterschiedlichen Altersstufen und die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme professioneller Hilfe durch das Jugendamt (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) können für die Erforderlichkeit zur Beiziehung eines Rechtsanwalts sprechen.“ (amtlicher Leitsatz)[238]

[238] OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2017 – 13 WF 11/17 BeckRS 2017, 100772 = RVGReport 2017, 156.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge