Rz. 195

 

Praxistipp

Nach § 123 ZPO hat die Bewilligung von VKH keinen Einfluss auf die Verpflichtung, dem Gegner die Kosten erstatten zu müssen. Das heißt, verliert der Antragsteller das Verfahren, muss er dem anderen Beteiligten die Vergütung nach der Tabelle zu § 13 Abs. 1 RVG ersetzen! Eine vergleichbare Regelung wie § 123 ZPO gibt es im FamFG nicht – § 123 ZPO gilt aufgrund des Verweises in § 113 Abs. 1 FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen und nach § 76 Abs. 1 FamFG für alle übrigen Familiensachen.

 

Rz. 196

Muster 6: Musterrechnung 7.6: VKH-Mandant gewinnt Verfahren – Anspruch gegen Gegner

 

Musterrechnung 7.6: VKH-Mandant gewinnt Verfahren – Anspruch gegen Gegner

In einem Beschwerdeverfahren (Zugewinnausgleichsverfahren) ist Rechtsanwalt Müller dem Beschwerdeführer unter Bewilligung von VKH beigeordnet worden. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hat einen Gegenstandswert von 20.400,00 EUR. Nach der mündlichen Verhandlung, an der die anwaltlichen Vertreter beider Beteiligter teilgenommen haben, wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschluss des Amtsgerichts Köln wird aufgehoben.

Wert: 20.400,00 EUR, § 23 Abs. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,6 Verfahrensgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3200 VV RVG
1.187,20 EUR

1,2 Terminsgebühr

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3202 VV RVG
890,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 2.097,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 398,54 EUR
Summe 2.496,14 EUR
 

Rz. 197

 

Praxistipp

Es bestehen zwei Möglichkeiten, die Gebührenansprüche durchzusetzen:

1. Möglichkeit: Es erfolgt vollständige Festsetzung der obigen Gebühren nach § 104 ff. ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 bzw. § 76 Abs. 1 FamFG gegen den unterlegenen Gegner.
2. Möglichkeit: Es erfolgt die Abrechnung der VKH-Gebühren gegenüber der Staatskasse und eine Kostenfestsetzung der Differenz zwischen Wahlanwalts- und VKH-Anwaltsgebühren nach § 126 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 bzw. § 76 Abs. 1 FamFG im eigenen Namen gegen den unterlegenen Gegner.

Natürlich bietet sich die 2. Möglichkeit eher an, da der Vergütungsanspruch gegenüber der Staatskasse nach § 45 RVG aufgrund der Beiordnung besteht und Zahlungsausfälle hier nicht zu befürchten sind. Da der Auftraggeber keine Vergütung an einen Anwalt geleistet hat, geht der Erstattungsanspruch gesetzlich nach § 126 ZPO auf den Anwalt über. Zur Vermeidung der Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs mit Gegenforderungen sollte die Festsetzung der Differenzansprüche im eigenen Namen des Anwalts erfolgen.

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