Rz. 5

Nach dem neuen Recht spielt es grds. keine Rolle mehr, wann die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen wird. Eine Differenzierung, wie sie noch § 1408 BGB a.F. einerseits und § 1587o BGB a.F. andererseits enthalten hatten, gibt es nicht mehr. Sieht man von der Erfüllung des Formerfordernisses ab (das in bestimmten Varianten nur in einem laufenden Verfahren erfüllt werden kann, siehe dazu § 7 Rdn 96 ff.), ist es deswegen ohne Belang, ob die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vor der Ehe (dann aufschiebend bedingt auf die Eheschließung[8]), während der funktionierenden Ehe bei bestehender Lebensgemeinschaft, nach der Trennung der Ehegatten oder im Scheidungsverfahren erfolgt.

 

Rz. 6

Die spätere Stellung eines Scheidungsantrags hat keine Auswirkungen auf eine zuvor abgeschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, gleichgültig wie viel oder wie wenig Zeit zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und der Einreichung des Scheidungsantrags liegt. Eine Regelung wie § 1408 Abs. 2 BGB a.F. gibt es nicht mehr. Auch im Scheidungsverfahren können Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Die Regelung des Versorgungsausgleichs kann ohne weiteres Bestandteil einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein. Bei einer solchen Vereinbarung kann die Geschäftsgrundlage entfallen, wenn der Scheidungsantrag später zurückgenommen wird.[9]

 

Rz. 7

Sofern der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, kommt sogar noch eine Vereinbarung nach der Scheidung infrage.[10] Das kann eine umfassende sein (wenn der Versorgungsausgleich ausnahmsweise im Scheidungsverfahren noch gar nicht behandelt wurde) oder aber eine solche über den Ausgleich nach der Scheidung, welcher ja im Scheidungsverfahren (im Regelfall) noch nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Zu beachten ist in diesen Fällen allerdings, dass die Eheleute nach der Scheidung nur noch insoweit regelungsbefugt sind, als noch nicht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde. Soweit bei der Scheidung bereits über den Versorgungsausgleich entschieden wurde (also etwa Anrechte intern oder extern ausgeglichen wurden), bleibt es dabei, sodass eine Vereinbarung nur noch über die verbleibenden Anrechte getroffen werden kann, welche in die Entscheidung nicht einbezogen wurden, weil sie noch nicht ausgleichsreif waren (vgl. § 19 VersAusglG) oder weil die übersehen oder aus sonstigen Gründen fälschlicherweise nicht in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einbezogen wurden. Die Eheleute können den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung rückgängig machen (z.B. in dem Fall, dass sie einander wieder heiraten).[11]

 

Rz. 8

 

Beispiel

Als M und seine Frau F geschieden wurden, wurde grds. ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die beiderseitigen Anrechte in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Nicht ausgeglichen wurden mangels Ausgleichsreife Anrechte von M in der französischen Rentenversicherung und diesen in der Höhe entsprechende Anrechte von F in der deutschen Rentenversicherung (vgl. § 19 Abs. 3 VersAusglG). Ebenso unterblieb der Ausgleich einer privaten Lebensversicherung von M bei einer britischen Versicherungsgesellschaft (ebenfalls wegen mangelnder Ausgleichsreife). In Bezug auf diese, noch nicht ausgeglichenen Anrechte können die Eheleute auch jetzt noch Vereinbarungen treffen. Empfehlenswert ist etwa, den Ausgleich der Ansprüche komplett auszuschließen, damit F ihre Ansprüche in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (auch wirtschaftlich betrachtet) endgültig behält und umgekehrt M seine ausländischen Anrechte, weil er etwa seinen Lebensmittelpunkt inzwischen in Frankreich hat.

 

Rz. 9

Vereinbarungen nach der Scheidung werden sich also vorwiegend auf den (schuldrechtlichen) Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) beziehen. In Betracht kommen aber auch Vereinbarungen in Bezug auf die Anpassung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich (§§ 32 ff. VersAusglG) oder in Bezug auf die Abänderung von Entscheidungen über den Ausgleich bei der Scheidung (§§ 224 ff. FamFG, § 51 VersAusglG).[12]

 

Rz. 10

 

Beispiel

Als M und seine Frau F geschieden wurden, wurde ein Ausgleich bei der Scheidung vollständig durchgeführt. Nicht ausgeglichen wurden jedoch Anrechte aus einer ausländischen Lebensversicherung, weil diese nicht ausgleichsreif waren. Diese Anrechte würden bei F zu einer Rente von 345 EUR mtl. führen, wenn sie ausgeglichen würden. F möchte gern, dass sie stattdessen einen Kapitalbetrag erhält, den sie zur Finanzierung einer Eigentumswohnung einsetzen will. M ist damit grds. einverstanden.

In diesem Fall ist es für die Beteiligten sinnvoll, den Versorgungsausgleich in der Weise zu regeln, dass sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung gegen Zahlung des Werts des auszugleichenden Anrechts ausschließen. Im Wege eines Ausgleichs nach der Scheidung über eine Abfindung nach § 23 VersAusglG könnte F ihr Ziel nicht erreichen, weil diese Abfindung nur zweckgebunden...

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