Rz. 82

Ein externer Ausgleich führt für den Ausgleichsberechtigten nur dann zu einer positiven Lösung, wenn das im Wege dieser Teilung für ihn begründete Anrecht zu einer besseren Rendite führt als die Anrechte hatten, die er seinerseits an seinen Ehegatten verliert. Für den Ausgleichspflichtigen gilt das umgekehrt genauso: Für ihn ist es wichtig, seine "werthaltigen" Anrechte zu behalten, wenn er im Gegenzug von seinem Ehegatten nur Anrechte übertragen erhält, deren Kapitalwert zwar genauso hoch ist, wie derjenige der verlorenen Anrechte, wenn aber die Leistungen, die aus dieser Versorgung fließen, für ihn weniger positiv sind als diejenigen, die aus den verlorenen Anrechten geflossen wären. Insoweit darf beim Versorgungsausgleich trotz objektiver Berechnungen die subjektive Komponente nicht außer Acht gelassen werden. In Betracht kommen solche Überlegungen vor allem bei Beamtenversorgungen, denen im Ausgleich auf der anderen Seite Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber stehen.

 

Rz. 83

Beamtenversorgungen werden dann zwingend extern über die Deutsche Rentenversicherung ­ausgeglichen, wenn der Träger der Versorgung keine interne Teilung vorsieht (§ 16 Abs. 1 Vers­AusglG). Das betrifft zurzeit alle Landes- und Kommunalbeamten. Das Gleiche gilt (auch, wenn der Versorgungsträger die interne Teilung grundsätzlich vorsieht, wie das bei Bundesbeamten und Soldaten der Fall ist) dann, wenn Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder einem Dienstverhältnis als Zeitsoldat betroffen sind (§ 16 Abs. 2 VersAusglG). In diesen Fällen erfolgt der Ausgleich zwingend über die gesetzliche Rentenversicherung. Das bedeutet folgendes: Nach dem Ausgleich hat der Beamte nur noch die Hälfte seiner ehezeitlich erworbenen Beamtenversorgung, als Ausgleich dafür aber Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Ausgleich der Anrechte des anderen Ehegatten. Das gilt selbst dann, wenn auch der andere Ehegatte Landes- oder Kommunalbeamter ist, denn auch in diesem Fall wird nicht die Beamtenversorgung verändert, sondern auf beiden Seiten über die gesetzliche Rentenversicherung ausgeglichen. Für den Beamten ist diese Lösung nachteilig. Zum einen kann es sein, dass die durch die Begründung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehenden Versorgungsanrechte zu einem teilweisen Ruhen der Beamtenversorgung führen. Zum anderen ist die Dynamik der Beamtenversorgung im Schnitt der letzten Jahrzehnte ca. doppelt so hoch gewesen wie die Wachstumsraten bei der gesetzlichen Rentenversicherung, und auch die Gesamtversorgung kann in der Beamtenversorgung deutlich höher sein als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Interesse des Landesbeamten ist es deswegen, seine Beamtenversorgung zu erhalten. Umgekehrt hat aber der andere Ehegatte gar kein Interesse daran, dass der beamtete Ehegatte seine Beamtenversorgung teilweise verliert, denn er kann ja an dieser Versorgung ohnehin nicht partizipieren, weil er über den Ausgleich nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Es liegt deswegen nahe, in solchen Fällen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu vereinbaren, soweit sich die ­Anrechte decken. Allerdings kann eine derartige Abrede wohl nur im konkreten Versorgungsausgleichsfall getroffen werden, wenn die Auswirkungen beiden Beteiligten ersichtlich sind. Unzulässig dürfte es dagegen sein, ohne Kenntnis der konkreten Konsequenzen im Voraus die Verpflichtung einzugehen, einer derartigen Vereinbarung auf jeden Fall zuzustimmen.[49]

 

Rz. 84

 

Beispiel

Die Frau hat in der Deutschen Rentenversicherung in der Ehezeit insgesamt 8,4259 Entgeltpunkte erworben. Das entspricht im Jahr 2016 einer monatlichen Rente von 256,82 EUR. Der Ausgleichswert beträgt demnach 4,2130 Entgeltpunkte, was einer Rente von 128,41 EUR entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 28.572,26 EUR. Der Mann ist Landesbeamter. Seine monatliche ehezeitbezogene Beamtenversorgung beträgt 391,87 EUR, der Ausgleichswert also 195,94 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert 45.877,46 EUR.

Ohne Vereinbarung würde der Ausgleich in diesem Fall so erfolgen, dass nach dem Ausgleich die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 4,2130 Entgeltpunkten (die Hälfte der eigenen Anrechte) plus Anrechte aus dem Ausgleich der Beamtenversorgung i.H.v. 6,4284 Entgeltpunkten hätte. Sie käme zusammen auf 10,6410 Entgeltpunkte. Der Mann dagegen hätte noch die Hälfte seiner Beamtenpension (195,94 EUR) und 4,2130 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Dieses Ergebnis ist für ihn aus den in der vorhergehenden Rdn 83 ersichtlichen Gründen ungünstig. Vermieden werden kann es teilweise (neben dem völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der hier aber nicht zur Debatte steht), indem die Eheleute vereinbaren, dass die Beamtenversorgung nur ausgeglichen werden soll, als sie den Kapitalwert der von der Ehefrau zu übertragenden Anrechte in der Gesetzlichen Rentenversicher...

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