Rz. 25

Ersatzberechtigt für erlittene Umweltschäden ist grundsätzlich nur derjenige, der unmittelbar durch eine Verletzung seiner durch § 1 UmweltHG geschützten Rechtsgüter beeinträchtigt wird, das heißt der in seiner körperlichen Integrität oder seiner Gesundheit verletzte Mensch oder der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einer beschädigten Sache. Mittelbar Geschädigte haben im Fall der Tötung eines Menschen einen Ersatzanspruch gegen den Anlageninhaber, etwa wegen der Entziehung von Unterhaltsansprüchen (§ 12 Abs. 2 UmweltHG) oder wegen der Beerdigungskosten (§ 12 Abs. 1 S. 2 UmweltHG). Für Hinterbliebene, die zum Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, kommt ein Entschädigungsanspruch für das ihnen zugefügte Leid hinzu (§ 12 Abs. 3 S. 1 UmweltHG). Ein solches Näheverhältnis wird beim Ehegatten, Lebenspartner, Elternteil oder Kind des Getöteten widerleglich (§ 292 ZPO) vermutet (§ 12 Abs. 3 S. 2 UmweltHG). Im Übrigen können derartige Anspruchsberechtigte zum Beispiel Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister sein, sofern tatsächlich eine soziale Beziehung in einer Intensität gelebt wurde, wie sie typischerweise bei den in § 12 Abs. 3 S. 2 UmweltHG genannten Fällen besteht.[72]

 

Rz. 26

Personen in der Anlage (Mitarbeiter, Gäste, Besuchergruppen) sind für die ihnen durch Umwelteinwirkungen entstandenen Schäden voll ersatzberechtigt, soweit kein anderer Haftungsausschluss eingreift. § 1 UmweltHG schützt zwar vor Schäden durch Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen. Das begrenzt die Haftung jedoch nicht auf den Raum außerhalb der Anlage, weil das Umwelthaftungsgesetz eine solche räumliche Haftungsbeschränkung nicht enthält und der Gesetzgeber nach der Regierungsbegründung zu § 1 UmweltHG[73] ausdrücklich den Schutz auch solcher Personen beabsichtigte, die sich innerhalb der Anlage aufhalten (vgl. oben Rdn 10). Der Anlageninhaber selbst (natürliche oder juristische Person) ist nach dem Schutzzweck des § 1 UmweltHG – Schutz Außenstehender – nicht ersatzberechtigt, auch nicht im Verhältnis zu Mitinhabern der Anlage. Hingegen können Gesellschafter und Geschäftsführer juristischer Personen zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören.

[72] BT-Drucks 18/11397, S. 13.
[73] BT-Drucks 11/7104, S. 17.

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