Rz. 32

§ 19 UmweltHG ordnet nur für besonders gefährliche Anlagen, die in Anhang 2 zum UmweltHG unter drei Ziffern genannt sind, den Nachweis einer Deckungsvorsorge an, soweit nicht nach § 19 Abs. 3 UmweltHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 PflVersG eine Befreiung besteht. Darin liegt keine Pflichtversicherung, denn die Deckungsvorsorge kann außer durch eine Haftpflichtversicherung (Abs. 2 Nr. 1) auch durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes (Nr. 2) oder eines Kreditinstitutes (Nr. 3) erbracht werden. Die Deckungsvorsorge berührt die Haftung des Anlageninhabers nicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge