Rz. 178

Die Genehmigung von Verhaltensregeln durch die Aufsichtsbehörde führt in Bezug auf die jeweiligen Regelungsgegenstände zu einer Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Anwendung der DSGVO gegenüber denjenigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die sich zur Einhaltung ihrer Bestimmungen verpflichtet haben und die dort vorgegebenen Verhaltensweisen einhalten.[199] Sie binden grundsätzlich jedoch auch nur (!) diese Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter und begründen keine generelle Verpflichtung der Angehörigen eines Wirtschaftszweigs zur Einhaltung, so dass Abweichungen innerhalb der von der DSGVO vorgesehenen Grenzen möglich und zulässig bleiben. Ausnahmen bestehen, soweit die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließt, dass ihr übermittelte genehmigte Verhaltensregeln allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen sollen (vgl. Art. 40 Abs. 9 DSGVO).

[199] So auch Bergt, CR 2016, 670, 676.

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