Rz. 134
In Fällen, in denen die Verarbeitung durch eine Behörde oder öffentliche Stelle — mit Ausnahmen von Gerichten oder unabhängigen Justizbehörden, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln – erfolgt, ist diese in jedem Fall zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet (Art. 37 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Gleiches gilt für Auftragsverarbeiter, die im Auftrag einer Behörde oder einer öffentlichen Stelle Verarbeitungen personenbezogener Daten durchführen. Ebenso sind solche Verantwortlichen zur Bestellung verpflichtet, denen, etwa als Beliehene, Aufgaben der öffentlichen Gewalt übertragen wurden.[168]
Rz. 135
Gem. Art. 37 Abs. 3 DSGVO kann für mehrere Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Anders als für die "nicht-öffentlichen" Verantwortlichen, die innerhalb einer Unternehmensgruppe berechtigt sind, einen Konzerndatenschutzbeauftragten einheitlich zu bestimmen, vorgesehen,[169] verzichtet Art. 37 Abs. 3 DSGVO auf weitere Anforderungen an einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten von Behörden und öffentlichen Stellen. Insbesondere muss dieser offenbar nicht von jeder beteiligen Behörde und/oder öffentlichen Stelle aus leicht erreichbar sein.
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