Rz. 156
Den Datenschutzbeauftragten trifft nach Art. 38 Abs. 5 DSGVO die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit.
Rz. 157
Diese Verpflichtung wird – für die Bundesrepublik Deutschland – in § 6 Abs. 6 DSGVO konkretisiert. Der Datenschutzbeauftragte, der bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kann in den Schutzbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, dies wünscht. In dem Maße, wie das Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten besteht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke zudem einem Beschlagnahmeverbot.
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